Allgemeinverfügung zu Corona-Testungen von Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen

Der Landkreis Straubing-Bogen hat angesichts des weiterhin über 100 liegenden Inzidenzwertes eine Allgemeinverfügung zur Testung von Beschäftigten in vollstationären Einrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und Altenheimen und Seniorenresidenzen erlassen.

Gemäß der 12. InfSchMV ist dies nötig, um notwendige Schutzmaßnahmen bei einer Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 zu treffen, da es die allgemeine Testpflicht für den oben genannten Personenkreis nicht mehr gibt.  

Beschäftigte in diesen Einrichtungen sind ab sofort verpflichtet, eine Testung auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 an zwei verschiedenen Tagen pro Wochen, in denen sie zum Dienst eingeteilt sind, vorzunehmen.

Sofern in diesen Einrichtungen hinsichtlich der Schutzimpfung gegen das Coronavirus eine Impfquote von mindestens 60 Prozent der Beschäftigten UND mindestens 75 Prozent der Bewohner vorliegt, ist eine Testung einmal pro Woche, in denen die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, ausreichend. Dies hat das Staatliche Gesundheitsamt Straubing-Bogen, das als Fachbehörde für den Landkreis örtlich zuständig ist, festgelegt. Zur Impfquote zählen nur Personen, die Erst- und Zweitimpfung erhalten haben.

Diese Regelung gilt zunächst bis einschließlich 28. März, Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.

Die Allgemeinverfügung ist auf der Homepage des Landkreises unter http://www.landkreis-straubing-bogen.de/politik-verwaltung/oeffentliche-bekanntmachungen/allgemeinverfuegungen/ veröffentlicht.