Bekanntmachung zur Firma Karl Gschwendtner GdbR

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Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Antrag der Karl Gschwendtner GdbR auf Erteilung der Genehmigung der wesentlichen Änderung der bestehenden Haltung von Mastschweinen durch Errichtung eines weiteren Mastschweinestalles mit 960 Mastschweineplätzen und Betrieb der Anlage in geänderter Form auf dem Grundstück Fl.Nr.1042 der Gemarkung Hofkirchen, Gemeinde Laberweinting    

Die Karl Gschwendtner GdbR hat beim Landratsamt Straubing-Bogen am 07.07.2016 die wesentliche Änderung der bestehenden Anlage zur Haltung von Mastschweinen (Anlage der Nr. 7.1.7.1 E/G des Anhangs zur 4.BImSchV) auf der Fl. Nr. 1042 der Gemarkung Hofkirchen beantragt. Gegenstand der Änderung ist die Neuerrichtung eines dritten Mastschweinestalles mit 960 Mastschweineplätzen. Nach Verwirklichung der vorgenannten Maßnahme erhöht sich der Gesamtbestand auf 2880 Mastschweineplätze am Standort.

Es ist geplant die Anlage Ende 2017 in Betrieb zu nehmen.          

Dies wird hiermit mit folgenden Hinweisen bekannt gemacht: 

1. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen dazu sind beim Landratsamt Straubing-Bogen, 94315 Straubing, Leutnerstr.15, Zimmer 231 in der Zeit vom 22.07.2016 bis einschließlich 22.08.2016 während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme ausgelegt.

2. Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können bis einschließlich 05.09.2016 vorgebracht werden. Sie sind beim Landrats-amt Straubing-Bogen, Leutnerstr.15, Zimmer 231 schriftlich vorzubringen. Auf Wunsch des Einwenders können dessen Name und Anschrift gegenüber dem Antragsteller unkenntlich gemacht werden.

3. Der Termin zur Erörterung form- und fristgerecht vorgebrachter Einwendungen wird für Donnerstag, den 27.10.2016 um 9.00 Uhr, Großer Sitzungssaal des Landratsamtes Straubing-Bogen, Leutnerstraße 15, 94315 Straubing, bestimmt.

Die Erörterung erfolgt auch bei Ausbleiben der Antragsteller oder anderer Personen, die Einwendungen erhoben haben.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Einwendungsfrist unter Berücksichtigung der eingegangenen Einwendungen entschieden wird, ob der Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht.

4. Die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden.

Straubing, den 12.07.2016

Landratsamt Straubing-Bogen

Hölzl
Reg.Rat