Die eigenen 4 Wände - Gelder für Wohnraumförderung stehen wieder bereit
Für Bauwillige von Neubauten bzw. Erst- oder Zweiterwerber von Gebäuden oder Wohnungen stehen im Jahr 2016 wieder Gelder aus dem Bayerischen Wohnraumförderungsprogramm und dem Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm für Vorhaben im Landkreis Straubing-Bogen zur Verfügung.
Bayerisches Wohnungsbauprogramm 2016
Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung fördert der Freistaat Bayern aus dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm 2016 die Neuschaffung von Wohnungen/Neubau von Gebäuden sowie den Ersterwerb und Zweiterwerb von bestehenden Wohnungen mit einem zunächst 15-jährigen Tilgungsdarlehen. Gefördert wird auch der Kauf von Wohnungen und Gebäuden, in denen der Käufer bereits zur Miete wohnt. Der Erwerb ist allerdings nicht förderfähig, wenn die Käufer mit dem Verkäufer in gerader Linie verwandt sind.
Voraussetzung für die Gewährung von Fördermitteln ist die Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen. Maßgebend ist das Gesamteinkommen des Haushalts. Das ist die Summe der Jahreseinkommen des Antragstellers und der weiteren Haushaltsangehörigen die mit in die Wohneinheit einziehen werden. Das Weihnachts- und Urlaubsgeld ist dabei mitzurechnen. Ein Eigenkapitalanteil in Höhe von 25 % der Gesamtkosten ist beizubringen. Es ist Grundvoraussetzung, dass 15 % Eigenkapital in Form von Bargeld zur Verfügung steht. Darüber hinaus sind bestimmte Wohnflächengrenzen einzuhalten.
Gefördert wird 2016 mit einem zinsverbilligten Darlehen, das bis zu 30 % der förderfähigen Gesamtkosten betragen kann. Beim Zweiterwerb bis zu 40 %. Die Zinsen für das Darlehen betragen während der 15-jährigen ordnungsgemäßen Belegung 0,5 %; danach ist es mit bis zu 7 % jährlich zu verzinsen. Die Tilgung beträgt 1 % jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen.
Für diese Darlehen reicht die zweite Rangstelle. Für das erststellige Darlehen von der Bank oder einem sonstigem Geldgeber ist eine Zinsbindung von mindestens 10 Jahren und eine jährliche Tilgung von 2 % vorgeschrieben.
Der Einsatz von Fördermitteln kann allerdings nur in solchen Fällen von Bauherren und Erwerbern in Betracht kommen, die sich nur mit Hilfe der staatlichen Förderung angemessenen Wohnraum schaffen können.
Förderung behindertengerechter Anpassung
Bei der Förderung für die behindertengerechte Anpassung werden nur bauliche Maßnahmen zur Anpassung bestehenden Wohnraums bei denen eine behindertengerechte Bauweise erforderlich ist gefördert. Neubauten fallen nicht darunter.
Als bauliche Maßnahmen kommen beispielsweise in Betracht:
- Umbau einer Wohnung in einen behindertengerechten Wohnungszuschnitt z.B. für Rollstuhlfahrer
- Einbau behindertengerechter sanitärer Anlagen
- Einbau solcher baulichen Anlagen, die Folgen einer Behinderung oder Erkrankung mildern
(etwa ein Aufzug oder eine Rampe für Rollstuhlfahrer)
Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich der Eigentümer der geförderten Wohnung. Die Schwerbehinderung ist nachzuweisen. Einkommensgrenzen sind auch hier zu beachten. Es kann mit einem leistungsfreien Baudarlehen, das einem Zuschuss gleichkommt, bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,-- € gefördert werden. Das leistungsfreie Darlehen ist zins- und tilgungsfrei.
Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm 2016
Hier stehen für das Jahr 2016 wieder ausreichend Mittel zur Verfügung. Dieses Programm kann über das Landratsamt beantragt werden. Es werden hier sowohl Neubauten als auch der Erst- oder Zweiterwerb von Gebäuden und Wohnungen gefördert. Es gelten dieselben Einkommensgrenzen wie beim Bayerischen Wohnraumförderungsprogramm
Gefördert wird mit einem Kapitalmarktdarlehen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt, das mit Unterstützung der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Dauer von 10 oder 15 Jahren zinsverbilligt gewährt wird. Neu ist das es auch ein Darlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren mit gleichbleibenden Zinsen gibt. Der jeweils gültige Zinssatz kann beim Landratsamt (Stefan Schmidberger, 09421/973-201 und Richard Häusler, 09421/973-262) erfragt werden.
Der Darlehensbetrag darf ein Drittel der Gesamtkosten des selbst genutzten Wohnraums nicht übersteigen.
Ergibt sich nach den Bestimmungen ein rechnerischer Darlehensbetrag von weniger als 15.000,-- €, scheidet die Förderung aus. Eigenkapital ist hier in Höhe von 20 % der Gesamtkosten erforderlich.
Die staatlichen Förderungsmittel müssen nach strenger sozialer Dringlichkeit vergeben werden. Es ist deshalb wichtig, baldmöglichst mit dem Landratsamt Straubing-Bogen in Verbindung zu treten, insbesondere weil jetzt noch ausreichend Mittel für 2016 zur Verfügung stehen.
Für ein persönliches Gespräch sollte vorab eine Planskizze mit Berechnung der Wohnfläche, des umbauten Raumes, sowie der Steuerbescheid vom letzten Jahr und der Lohnzettel vom aktuellen Familien- und Haushaltseinkommen mit vorgelegt werden. Sinnvoll ist es auch, bereits bei der Vorsprache den Nachweis vorzulegen, dass 15 % Bargeld vorhanden sind.
Bei der Wohnraumförderung ist besonders zu beachten, dass mit dem Bau erst begonnen werden darf, wenn die Fördermittel bewilligt sind oder wenn die Bewilligungsstelle einem vorzeitigen Baubeginn schriftlich zugestimmt hat. Der Kaufvertrag darf ebenfalls erst abgeschlossen werden, wenn die Zustimmung vorliegt.
Für das Bayerische Zinsverbilligungsprogramm (sollte es alleine beantragt werden) genügt die Antragstellung vor Baubeginn oder vor Abschluss des Kaufvertrages.
Informationsmaterial sendet das Landratsamt auf Anfrage zu.
Ansprechpartner im Landratsamt Straubing-Bogen (Leutnerstraße 15, 94315 Straubing) sind:
Herr Stefan Schmidberger, Zimmer 222
Telefon 09421/ 973-201
E-Mail: schmidberger.stefan@landkreis-straubing-bogen.de
und
Herr Richard Häusler, Zimmer 222
Tel. 09421/973-262
E-mail: haeusler@landkreis-straubing-bogen.de
Für technische Fragen ist zuständig:
Frau Gabriele Wolf, Zimmer 224
Tel. 09421/ 973-272
E-mail: wolf.gabriele@landkreis-straubing-bogen.de