Bergbahnen, Schlepplifte, Eisenbahngesetz

Seilbahnen sind in erster Linie Verkehrsanlagen, die in Tourismusorten in Bergregionen eingesetzt werden. Der Begriff "Seilbahn" umfasst neben den Seilbahnen auch Schlepplifte und Bandförderanlagen.

Schlepplifte sind Anlagen, bei denen die Skifahrer und Snowboarder durch ein Seil fortbewegt werden. Man unterscheidet bei den Schleppliften zwischen Anlagen mit hoher und niederer Seilführung. Für den Betrieb eines Schleppliftes ist eine Bau- und Betriebsgenehmigung sowie eine Genehmigung der technischen Planung erforderlich. Die Bau- und Betriebsgenehmigung wird vom Landratsamt, die technische Planung von der Seilbahnaufsicht (Regierung von Oberbayern) genehmigt. Änderungen am Betriebsablauf sind ebenfalls genehmigungspflichtig.

 

Bandförderer sind Anlagen, bei denen Fußgänger, Skifahrer und Snowboarder auf einem Gurtband oder Gliederband stehend fortbewegt werden. Das Band ist als Endlosband ausgeführt, wird über eine Antriebstrommel bewegt und über eine Umkehrtrommel zurückgeführt. Bandförderer werden zur Personenbeförderung bei kurzer Distanz und meist in Skischulen oder zum Transport von Schlittenfahrern eingesetzt. Für den Betrieb eines Bandförderers ist eine Erlaubnis nach Art. 42 Bay. Eisenbahn- u. Seilbahngesetz. Die Erlaubnis erteilt das Landratsamt.

 

Weitergehende Informationen zum Thema können der Homepage des Bayer. Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Vekehr und Technologie unter http://www.stmwivt.bayern.de/verkehr/seilbahnen/ entnommen werden.

Bau- u. Betriebsgenehmigung von Skiliften:

- Bezeichnung und Sitz des Unternehmens, - Lageplan (1:25000) auf dem die Linienführung der geplanten Anlage gekennzeichnet ist, - Lageplan (1:5000) auf dem Bahnachse, Stationen mit Zufahrten, Parkplätze, Stützen u. sonstige Verkehrsanlagen eingetragen sind, - Längenschnitt, technischer Bericht über die Anlage, - Angaben über Steinschlag sowie Baugrund (Bodenart) und meteorologischen Verhältnisse, - die für die naturschutzrechtliche Beurteilung notwendigen naturschutzfachlichen Unterlagen

Es können, soweit dies für die Beurteilung des Antrags erforderlich ist, weitere Unterlagen und Nachweise verlangt werden.

Erlaubnis für Betrieb von Bandförderanlagen:

- Bezeichnung und Sitz des Unternehmens, - Übersichtsplan (1:1000), - Lage- u. Höhenplan (1:200), - Längenprofil (1:200), - technische Beschreibung einschl. Beschreibung der Bauart und Betriebsweise, - naturschutzfachliche Unterlagen

Die Kosten richten sich nach Aufwand und Umfang des Genehmigungs- bzw. Erlaubnisverfahrens.

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