Heimaufsicht, Heime für Senioren, Behinderteneinrichtungen
Landratsamt informiert über Heime FQA / Heimaufsicht
Aufgaben der Fachbereich Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) / Heimaufsicht
1. Vollzug des Bayer. Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen
· Koordination
· Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt
· Durchführung von Heimnachschauen, Beratung von Heimbetreibern, Heimleitungen, Heimbewohnern und deren Angehörigen sowie Heim- und
· Seniorenbeirat
· Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, Erstellen von Prüfbe-
richten
· Bearbeiten von Beschwerdefällen
· Bei den Heimnachschauen wird überprüft der Zustand des Heimbe-
wohners, Überprüfung der Arbeitsverträge, Überprüfung der Anerkennung der Pflegefachkräfte, Überprüfung des Medikamentenschrankes, insbe-
sondere die Verwendungsnachweise, Durchführung der
Pflegedokumentation
Begutachtung der Pflegezimmer, Gänge, Pflegebad und sonstige Funktions-
räume sowie Aufenthaltsräume
Überprüfung der Dienstpläne, Überprüfung von Fixierungsmaßnahmen an
Heimbewohnern, Einsichtnahme in die Taschengeldverwaltung, Feststellung
brandschutzrechtlicher Mängel, Gespräche mit dem Heimbeirat, Heimbe-
wohner und Mitarbeitern, unverzügliche Durchführung von Beschwerdebe-
gehungen bei konkreten Verdachtsmomenten, Erstellen von Prüfberichten,
Überprüfung der Fachkraftquote, Überprüfung von Bewohner- und Personal-
standslisten, Beratung und Prüfung bei Heimneubauten, Entgegennahme
von Anzeigen auf Aufnahme eines Heimbetriebs, Überprüfung, Qualifikation
und Eignung der Heimleitung und Pflegedienstleitung, Vertretung der Fachbereich Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) als Heimaufsicht in Arbeitskreisen (z.B. psychosoziale Arbeitsgemeinschaft – Arbeitsgruppe Gerontopsychiatrie (PASG).
2. Rechtliche Grundlagen
· Gesetz der Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter im
Alter und bei Behinderung Bayer. Pflege- und Wohnqualitätsgesetz seit dem
01.08.2008 in Kraft getreten. Es hat den Zweck, den umfassenden Schutz der
Heimbewohner sicherzustellen.
3. Heimmitwirkungsverordnung
· Regelt die Mitwirkung der Bewohner durch Heimbeirate, Heimfürsprecher und
Ersatzgremien.
4. Heimmindestbauverordnung
· Regelt die bauliche Mindestanforderung für Alten- und Pflegeheime und
Einrichtungen für behinderte Menschen.
·
5. Heimpersonalverordnung
· Regelt die personellen Anforderungen der Heime.
6. Heimsicherungsverordnung
· Regelt die Pflichten des Trägers einer Einrichtung, der geld- oder geldwertige
Leistungen und zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners entgegennimmt.
Bei Fragen, Beschwerden usw. wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin beim Landratsamt Straubing-Bogen, Sachgebiet Betreuung Senioren FQA, Frau Tieze, Tel. 09421/973 220.
Ansprechpartner
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Cornelia
Gold
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09421/973-484 | 410 | 36a | Gold.Cornelia@Landkreis-Straubing-Bogen.de | ||
Funktionen dieser Person
Sachbearbeitung:
Heimaufsicht, Heime für Senioren, Behinderteneinrichtungen
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Landratsamt Straubing-Bogen
Mo. bis Fr. 07.45 - 12.00 Uhr Montag 13.00 - 16.00 Uhr Dienstag 13.00 - 16.00 Uhr, nur Zulassungsstelle und Führerscheinwesen Donnerstag 13.00 - 17.00 Uhr