Landpachtverkehrsgesetz

Der Abschluss von Landpachtverträgen ist dem Landratsamt binnen eines Monats nach Abschluss des Vertrages anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt wenn

  • die Pachtfläche weniger als zwei Hektar beträgt oder
  • der Pachtvertrag zwischen Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, abgeschlossen wird.


Vor Anbringung des Anzeigevermerks ist die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes erforderlich (wird entweder vom Anzeigenden erholt oder vom Landratsamt schriftlich angefordert).

Aufgaben und Dienstleistungen

Ansprechpartner

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Siegfried Sollinger
09421/973-339 177 219
Siegfried Sollinger
Zimmer: 219
Telefon: 09421/973-339
Fax: 177
Funktionen dieser Person
Sachbearbeitung: Landpachtverkehrsgesetz

Landratsamt Straubing-Bogen

AdresseLandratsamt Straubing-Bogen
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94315   Straubing
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