Rechtliche Bestimmungen zum Ausführen von Hunden im Jagdrevier

Landkreisinformation.PNG

Da im Landkreis Straubing-Bogen immer wieder Wild, vornehmlich Rehe, von frei laufenden Hunden gehetzt und zum Teil auch gerissen wird, möchte das Landratsamt Straubing-Bogen über die rechtlichen Bestimmungen zum Ausführen von Hunden im Jagdrevier informieren:

In Bayern besteht keine generelle Anleinpflicht für Hunde. Allerdings gibt es immer mehr Kommunen, die das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen durch Verordnung einschränken. Ob eine solche Verordnung besteht, kann bei der jeweiligen Gemeinde erfragt werden.

Unabhängig davon ist Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 Bayer. Jagdgesetz zu beachten. Demnach muss ein Hund zwar nicht angeleint sein, er muss sich aber im Einwirkungsbereich des Hundeführers befinden und zudem auch tatsächlich auf sich einwirken lassen. Das unbeaufsichtigte Freilaufenlassen von Hunden im Jagdrevier stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Bayerischen Jagdgesetz dar und kann auch mit Geldbuße geahndet werden.

Das Landratsamt Straubing-Bogen möchte mit diesem Artikel die Öffentlichkeit für diese Problematik sensibilisieren sowie zur gegenseitigen Rücksichtnahme aufrufen.

Hunde benötigen regelmäßigen Auslauf, jedoch sind sie durch den Hundeführer beim Spaziergang im Wald und auf landwirtschaftlichen Flächen stets zu beaufsichtigen.

Entscheidend ist, dass die Hunde in der Nähe des Hundeführers bleiben, damit sie auch entsprechend beaufsichtigt werden können und Bereiche meiden, die dem Wild als potentielle Rückzugsflächen dienen. Insbesondere in den Brut- und Setzzeiten sowie im Winter soll das Wild nicht unnötig beunruhigt werden.

Weitere Informationen und Beschränkungen beim Ausführen von Hunden in der freien Natur sind auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz unter https://www.stmuv.bayern.de/service/freizeittipps/ratgeber/hund_recht.htm

zu finden.