Grundsätze zum Aufstellen von Wahlplakaten an Straßen

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Wo sind Wahlplakate erlaubt und wo nicht? Mit dieser Frage müssen sich die Sachgebiete Tiefbau und Verkehrswesen am Landratsamt in der Zeit vor den Wahlen immer wieder befassen. Und da nun der Wahlkampf vor den Kommunalwahlen auch Fahrt aufnimmt, weisen Markus Fischer (Sachgebietsleiter Tiefbauverwaltung) und Rita Kienberger (Sachgebietsleiterin Verkehrswesen) noch einmal auf ein paar wichtige Grundsätze hin.

So ist es nicht nur neben Autobahnen, sondern auch außerhalb der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen ratsam, auf Plakatwerbung zu verzichten, da diese dort im Regelfall aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht geduldet werden kann. Innerorts ist auf eine sichere Anbringung außerhalb des Lichtraums und ohne Beeinträchtigung von Sichtdreiecken zu achten. Zudem ist es verboten, Plakate und ähnliches an der Vorder- oder Rückseite von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen oder an Lichtzeichenanlagen (Ampeln) anzubringen. Werden Plakatständer an Pfosten von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen angelehnt oder um Pfosten von Verkehrszeichen herumgruppiert, so kann das in der Regel geduldet werden, wenn nur solche Zeichen oder Einrichtungen betroffen sind, die sich auf den ruhenden Verkehr beziehen oder bei denen eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Werbemaßnahme nach den Umständen des Einzelfalls ausscheidet.

Außerdem ist es möglich, dass Gemeinden zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals Verordnungen erlassen, die Plakate auf bestimmte Flächen beschränken. Im Zweifelsfall sollte vor Aufstellung der Plakate bei der Gemeindeverwaltung oder der Unteren Verkehrsbehörde am Landratsamt nachgefragt werden.