Sport im Landkreis

Allgemeiner Energiepreiszuschuss für Sport- und Schützenvereine in Höhe von bis zu 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale des Jahres 2023 (Umfang bis zu 18 Millionen Euro).

1. Zweck des allgemeinen Energiepreiszuschusses

Der allgemeine Energiepreiszuschuss soll energiepreisbedingte Mehrkosten abfedern, die den Sport- und Schützenvereinen durch die Nutzung vereinseigener Sportstätten oder auch durch (in Folge gestiegener Energiepreise) erhöhte Nutzungsentgelte bei der Nutzung von Sportstätten Dritter entstehen. Gefördert werden auch Mehrkosten, die den Vereinen beim Betrieb begleitender Infrastruktur entstehen (z. B. Vereinsgaststätten, Aufenthaltsräume).

2. Auszahlung des Zuschusses

Sport- und Schützenvereine, die im Jahr 2023 Vereinspauschale erhielten, hatten bis zum 15.05.2023 die Möglichkeit einen allgemeinen Energiepreiszuschuss zu beantragen. Die Höhe des Zuschusses entspricht dem Unterschiedsbetrag der im Jahr 2023 im Vergleich zum Jahr 2021 tatsächlich entstandenen Mehrkosten aufgrund der gestiegenen Energiepreise (Energiemehrkosten), maximal jedoch 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale des Förderjahres 2023.

Die Auszahlung des allgemeinen Energiepreiszuschusses an die Vereine erfolgte pauschal ohne Vorlage von Nachweisen in Höhe von 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale.

3. Verwendungsnachweis – WICHTIG!!!

Die Vereine müssen ihre tatsächlichen Energiekosten der Jahre 2021 und 2023 in Form eines Verwendungsnachweises nachweisen. Zusätzlich müssen Unterlagen vorgelegt werden, die die Energiekosten belegen (z. B. Jahresrechnungen). Der Verwendungsnachweis muss bis zum 30.04.2024 bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt werden.

Sind die nachgewiesenen tatsächlichen Energiemehrkosten höher als der ausbezahlte Zuschuss, verbleibt der ausbezahlte Zuschuss in voller Höhe beim antragstellenden Verein.

Ist der ausbezahlte Zuschuss höher als die nachgewiesenen tatsächlichen Energiekosten, wird die Vereinspauschale 2024 um den zu viel bezahlten Zuschuss gekürzt. Dabei werden auch weitere Unterstützungsleistungen zur Deckung von Energiemehrkosten angerechnet, die der Verein von Dritten (z. B. Kommunen) erhalten hat.

Werden bis 30.04.2024 keine Energiemehrkosten nachgewiesen, wird die Vereinspauschale 2024 um den gesamten ausbezahlten Zuschuss gekürzt.

Bei Fragen steht Ihnen Frau Krannich, Telefon: 09421 973-307, E-Mail: krannich.kristin@landkreis-straubing-bogen.de gerne zur Verfügung.

1. Antragsfrist

Die Frist zur Abgabe/Übersendung der Anträge auf die Vereinspauschale ist Freitag, der 01. März 2024. 

Bereits seit dem Förderjahr 2020 ist bei einem Briefversand für die Einhaltung des Stichtags das Datum des Poststempels entscheidend. Dies bedeutet, dass der Antrag mit allen Angaben und Anlagen spätestens am Stichtag entweder im Landratsamt Straubing-Bogen oder bei der Deutschen Post bzw. einem lizensierten Postdienstleister (dokumentiert durch den Poststempel bzw. Einlieferungsbeleg) abgegeben worden sein muss.

Es handelt sich hier um eine sog. Ausschlussfrist und somit kommen Ausnahme- und Härtefallregelungen grundsätzlich nicht in Betracht. Ein Nachreichen von Daten und Unterlagen nach dem 01.03.2024 ist nicht möglich!

Desweitern steht wieder ein zentral entwickelter Online-Antrag auf Gewährung der Vereinspauschale zur Verfügung.

Hierzu stehen aktuell zwei Authentifizierungsmöglichkeiten zur Verfügung:

·         Mein Unternehmenskonto ELSTER-Zertifikat

·         BayernID (Authega Elster-Zertifikat, Online-Ausweisfunktion eID).

Onlineanträge können ab sofort unter nachfolgendem Link gestellt werden

Antrag auf Gewährung der Vereinspauschale (Landratsamt Straubing-Bogen) - BayernPortal (freistaat.bayern)

2. Berücksichtigung der Mitgliederzahlen

Für die Berechnung der Vereinspauschale werden nur die Mitgliederzahlen verwendet, die von den Vereinen an die Verbände (BLSV, BSSB, BVS Bayern oder OSB) zum Stichtag 31.12.2023 gemeldet wurden.

3. Besondere Hinweise für Höherwertige Lizenzen (A- bzw. B-Lizenzen)

Seit dem Förderjahr 2023 werden höherwertige Lizenzen mit einem erhöhten Punktwert berücksichtigt. Im Gegenzug können Lizenzen nicht geltend gemacht werden, wenn sie Voraussetzung für den Erwerb einer höherwertigen Lizenz waren (grundständige Lizenz) und die höherwertige Lizenz im Förderjahr geltend gemacht werden soll (Nr. 5.1.6.2 SportFöR). Das bedeutet, dass bei gleichzeitigem Besitz z. B. einer A, B und C-Lizenz nur die A-Lizenz geltend gemacht werden kann, dies jedoch in Höhe der A-Lizenz sowie entsprechend der zugrundeliegenden Lizenzen.

4. Erklärung zur Einreichung von Lizenzen – WICHTIG!!!

Die Vorlage von „Erklärungen zur Einreichung von Lizenzen“ ist ab dem Förderjahr 2024 nicht mehr erforderlich. Es reicht also aus, die Lizenz im Original oder in Kopie vorzulegen.

Ausnahme: Lediglich bei der Aufteilung einer Lizenz auf zwei Vereine ist die ausgefüllte und vom Lizenzinhaber unterschriebene Erklärung zur Teilung von Lizenzen vorzulegen. Ein bloßes Einsetzen des Namens in der Erklärung ist nicht ausreichend.

5. Einreichung aller Lizenzen wegen möglicher Änderung – WICHTIG!!!

Wegen einer derzeit noch in Abstimmung befindlichen möglichen Änderung der Sportförderrichtlinien bitten wir Sie, sämtliche im Verein genutzte Lizenzen (sofern es sich nicht um zugrundeliegende Lizenzen höherer, ebenfalls eingereichter Lizenzen, handelt, sh. Punkt 3) einzureichen.

Mach mit – Tauch auf! Gutschein für einen Schwimmkurs

Wichtiger Hinweis!

Der Bewilligungszeitraum des Schwimmförderprogramms „Mach mit – Tauch auf!“ wurde vorerst bis zum 31.12.2022 verlängert. Die ausgereichten Gutscheine sind demnach für alle Kurse zum Erwerb des Frühschwimmerabzeichens („Seepferdchen) gültig, bei denen mindestens eine Unterrichtseinheit zwischen dem 14.09.2021 und dem 31.12.2022 stattfindet.

Der Kreis der berechtigten Kinder bleibt dagegen unverändert.

Die Zuwendungsvoraussetzung „Teilnahme eines Vorschulkindes oder Erstklässlers“ wurde daher um den Zusatz „des Schuljahres 2021/2022“ ergänzt.

Vielen Eltern war es aufgrund langer Wartelisten, mehrmonatiger pandemiebedingter Schwimmbadschließungen und des beschränkten Kursangebotes nicht möglich, für ihre Kinder den Gutschein einzulösen. Mit der Verlängerung des Bewilligungszeitraums soll möglichst vielen Kindern die Einlösung des Gutscheins noch ermöglicht werden.

Die Frist zur Einreichung der Verwendungsbestätigung durch die Schwimmkursanbieter wird als Folge der Verlängerung des Bewilligungszeitraums bis zum 28.02.2023 verlängert.

Da durch die Corona-Pandemie Schwimmlernkurse ausgefallen sind, möchte die Bayerische Staatsregierung die Schwimmfähigkeit der Kinder wirkungsvoll unterstützen. Zum ersten Schultag bzw. Kindergartentag erhielten daher Erstklässlerinnen/Erstklässler und Vorschulkinder des Schul- bzw. Kindergartenjahres 2021/2022 einen Gutschein über 50 Euro für einen Schwimmkurs des Frühschwimmabzeichens „Seepferdchen“.

Wer kann mitmachen?

Alle in Bayern wohnhaften Kinder, welche im Vorschuljahr oder in der 1. Jahresstufe im Schul- bzw. Kindergartenjahr 2021/2022 sind.

Auch Anbieter mit Sitz außerhalb von Bayern können Gutscheine annehmen, auch wenn dort die Kurse durchgeführt werden (anderes Bundesland, Ausland). Die Abrechnung der Gutscheine erfolgt über die nächstgelegene bayerische Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Auskunft hierzu erteilt Kristin Krannich, Landratsamt Straubing-Bogen, Leutnerstraße 15, 94315 Straubing, Tel. 09421/973-307, E-Mail: krannich.kristin@landkreis-straubing-bogen.de.

Verwendungsnachweisprüfung

  • Die Zuwendungsempfänger haben den Kreisverwaltungsbehörden bis spätestens 31.10.2022 eine Verwendungsbestätigung über die im Bewilligungszeitraum enthaltenen Zuwendungen gem. VV Nr. Nr. 10.3 zu Art 44 BayHO vorzulegen.
  • Hierfür wird ein einheitliches Formular zur Verfügung gestellt.
  • Für die Zuwendungsempfänger gilt die mindestens fünfjährige Aufbewahrungsfrist nach Nr. 6.3 ANBest-P. 

Anträge und Ersatzgutscheine zur Aktion finden Sie unter folgendem Link

Mach mit! – Bewegungsförderung für Kinder - Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (bayern.de)

Zum 1. Janur 2023 treten die neuen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien - SportFöR) vom 5. Dezember 2022 in Kraft. Die Richtlinien wurden am 14. Dezember 2022 (BayMBI 2022 Nr. 714) veröffentlicht. Wesentliche Änderungen zum Verfahren zur Beantragung der Vereinspauschale sind damit nicht verbunden. Neu ist die Einführung einer zusätzlichen Gewichtung für Mitglieder mit Behinderung.

Die Richtlinien zum Nachlesen finden Sie unter dem Link BayMBl. 2022 Nr. 714 - Verkündungsplattform Bayern (verkuendung-bayern.de)