Online Dienste des Bereich eWaffe

Hier finden Sie verschiedene Online-Anträge zur Beantragung:

Waffen Anträge

Hinweis:

Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung Erkundigungen von den in § 6 Abs. 5 WaffG genannten Stellen einzuholen. Die Zuverlässigkeitsprüfung kann bis zu drei Monaten in Anspruch nehmen. Wir bitten in der Zwischenzeit von Anfragen abzusehen. Der Antragsteller erhält automatisch eine Antwort, sobald die Zuverlässigkeitsprüfung abgeschlossen ist.

 

Hinweis:

Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung Erkundigungen von den in § 6 Abs. 5 WaffG genannten Stellen einzuholen. Die Zuverlässigkeitsprüfung kann bis zu drei Monaten in Anspruch nehmen. Wir bitten in der Zwischenzeit von Anfragen abzusehen. Der Antragsteller erhält automatisch eine Antwort, sobald die Zuverlässigkeitsprüfung abgeschlossen ist.

 

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Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung Erkundigungen von den in § 6 Abs. 5 WaffG genannten Stellen einzuholen. Die Zuverlässigkeitsprüfung kann bis zu drei Monaten in Anspruch nehmen. Wir bitten in der Zwischenzeit von Anfragen abzusehen. Der Antragsteller erhält automatisch eine Antwort, sobald die Zuverlässigkeitsprüfung abgeschlossen ist.

 

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Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung Erkundigungen von den in § 6 Abs. 5 WaffG genannten Stellen einzuholen. Die Zuverlässigkeitsprüfung kann bis zu drei Monaten in Anspruch nehmen. Wir bitten in der Zwischenzeit von Anfragen abzusehen. Der Antragsteller erhält automatisch eine Antwort, sobald die Zuverlässigkeitsprüfung abgeschlossen ist.

 

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Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung Erkundigungen von den in § 6 Abs. 5 WaffG genannten Stellen einzuholen. Die Zuverlässigkeitsprüfung kann bis zu drei Monaten in Anspruch nehmen. Wir bitten in der Zwischenzeit von Anfragen abzusehen. Der Antragsteller erhält automatisch eine Antwort, sobald die Zuverlässigkeitsprüfung abgeschlossen ist.