Hochwasserhilfe

Zur Unterstützung der Geschädigten, die durch die Unwetterereignisse Ende Mai/Anfang Juni 2024 enorme Schäden erlitten haben, stellt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat finanzielle Soforthilfen zur Verfügung. 

Für betroffene Privathaushalte wird eine Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ in Höhe von bis zu 5.000 Euro je Haushalt gewährt (bei Versicherbarkeit gilt ein Abschlag von 50%). Zudem wird eine Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ in Höhe von bis zu 10.000 Euro je Wohngebäude gewährt (bei Versicherbarkeit gilt ein Abschlag von 50%).

Nachfolgend finden Sie die Antragsformulare für die Soforthilfeprogramme „Haushalt/Hausrat“ und „Ölschäden an Gebäuden“, sowie für die Gewährung von "Notstandsbeihilfen" für Privatpersonen. 

Vollständig ausgefüllte Anträge können schriftlich an das Landratsamt oder per Email unter
soforthilfe@landkreis-straubing-bogen.de bis spätestens 31.08.2024 gestellt werden. 
Es wird gebeten zur persönlichen Identifizierung dem Antrag die Ablichtung der Vorder- und Rückseite eines entsprechenden Dokuments (z.B. Personalausweis/Reisepass) beizufügen. 

Kostenlose Vor-Ort-Beratung bei Heizungs- und Gebäudeschäden

Aufgrund der Überschwemmungen sind vielerorts auch Heizung oder Fassade zerstört worden. Muss die Heizung ausgetauscht werden? Welche Lösungen oder Fördermöglichkeiten gibt es? Wie kann ich das Gebäude trocknen? – Was in einem solchen Fall zu tun ist, weiß die Energieberatung der Verbraucherzentrale Bayern. Ab sofort hilft sie Geschädigten mit einer kostenlosen, unbürokratischen Erstberatung vor Ort. Den sonst anfallenden Eigenanteil an der Beratung übernimmt dabei das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Der Landkreis Straubing-Bogen bietet diese Möglichkeit dank einer Kooperation gemeinsam mit der Verbraucherzentrale an. Terminanfragen können ab sofort über das Klimaschutzmanagement des Landkreises unter 09421/973-553 oder per Mail an schiessl.maria@landkreis-straubing-bogen.de mit Angabe der Kontaktdaten gestellt werden.

Eine Anmeldung ist ebenfalls möglich unter www.verbraucherzentrale-bayern.de/energie/kostenfreie-energieberatung-fuer-flutopfer-96197

Nützliche Informationen erhalten Verbraucher auch unter www.verbraucherzentrale-energieberatung.de. Weitere Online-Vorträge zu Energiethemen sind unter www.verbraucherzentrale-energieberatung.de/veranstaltungen zu finden. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
 


Hilfen Für Unternehmen und Angehörige Freier Berufe

Für Unternehmen und Angehörige Freier Berufe werden ebenfalls Soforthilfen in Höhe von bis zu 200.000 Euro je Unternehmen gewährt. Die Höhe richtet sich im Einzelfall nach den konkret entstandenen Schäden. Der Antrag ist bei der Regierung von Niederbayern zu stellen. 

Die Richtlinie und das Antragsformular sind auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie abrufbar:
Internetseite des Wirtschaftsministeriums

Für Rückfragen hat die Regierung von Niederbayern ein Info-Telefon unter 0871/808-3434, sowie die Kontaktadresse gewerbliche.hochwasserhilfe@reg-nb.-bayern.de eingerichtet.


Hilfen für landwirtschaftliche Unternehmen

Für landwirtschaftliche Unternehmen werden Soforthilfen in Höhen von bis zu 50% des Gesamtschadens (maximal 50.000 Euro) gewährt, wenn ein Mindestschaden von 5.000 € vorliegt. Fragen zu den Soforthilfen sind an die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu richten.

Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Landwirtschaftsministeriums unter: 
https://www.stmelf.bayern.de/foerderung/hilfsprogramm-hochwasser-2024/index.html

Informationen der Verbraucherzentrale Bayern

Zur Förderung von Maßnahmen speziell in den von Hochwasserschäden betroffenen Gebieten hat das BMWK ergänzende Hinweise zu Verfahrenserleichterungen  in den FAQ zur BEG unter dem Punkt A0 (AKTUELLES) veröffentlicht: Diese Hinweise gelten ausdrücklich für die Programmteile beider Durchführer,  KfW und BAFA: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html#faqHID-49385bf2-5e72-4c81-b255-e6d96243b1a8

Damit die Bundesförderung für effiziente Gebäude den Betroffenen des Hochwassers in Bayern und Baden-Württemberg schnell und unbürokratisch zur Verfügung steht, werden für diese Menschen Verfahrenserleichterungen in der BEG eingeführt.

Dafür sind folgende Änderungen für die Hochwassergebiete in allen BEG-Programmen (KfW: 261, 263, 264, 358, 359, 458, 464) vorgesehen:

  • Möglichkeit eines Wiederantrags: Auch wenn erst kürzlich ein Gebäude mit Hilfe der BEG saniert wurde und die Mindestnutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist, wird es den Betroffenen im Hochwassergebiet möglich sein, einen erneuten Antrag in der BEG zu stellen.
  • Ausnahme der Vorgabe des Klimageschwindigkeits-Bonus, dass die Heizung noch funktionsfähig sein muss: Der Bonus kann auch für kaputte Heizungen geltend gemacht werden. Hier reicht eine Eigenerklärung des Gebäudebesitzers, dass diese vor dem Hochwasser funktionstüchtig war.
  • Die Kumulierungsgrenze in der BEG wird ausnahmsweise auf maximal 100 Prozent erhöht, um so den Betroffenen eine maximale staatliche Unterstützung zu gewähren (unter Berücksichtigung von Versicherungsleistungen und anderen staatlichen Hilfen).
    Die Möglichkeit zur Nutzung dieser Ausnahmeregelungen wird den Betroffenen in Kürze bei BAFA und KfW zur Verfügung stehen. Details zur Antragstellung und weitere wichtige Hinweise finden Sie in Kürze auf den Internetseiten der Durchführer KfW und BAFA.

Zudem gilt für die Förderung des Heizungstauschs aktuell noch eine befristete Übergangsregelung, die auch von den Betroffenen des Hochwassers genutzt werden kann (vgl. A.2 der FAQ).