Sport im Landkreis
Allgemeiner Energiepreiszuschuss für Sport- und Schützenvereine in Höhe von bis zu 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale des Jahres 2023 (Umfang bis zu 18 Millionen Euro).
Die Zuwendung kann an alle Vereine ausbezahlt werden, die Vereinspauschale erhalten und deren Energiekosten im Jahr 2023 die Energiekosten des Jahres 2021 übersteigen. Die Förderrichtlinien zum allgemeinen Energiepreiszuschuss und weitere Informationen stellen wir Ihnen nachfolgend sowie über den folgenden Link zur Verfügung.
https://www.stmi.bayern.de/med/aktuell/archiv/2023/2303_haertefallhilfen/index.php
Antragsberechtigte Vereine:
Antragsberechtigt sind nur Vereine, die im Förderjahr 2023 die Vereinspauschale erhalten.
Antrag:
Der Antrag kann ausschließlich bis zum 15.05.2023 bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde gestellt werden. Verspätet eingegangene Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden (Ausschlussfrist). Zu richten ist der Antrag per Post an das Landratsamt Straubing-Bogen, Sachgebiet 12, Leutnerstraße 15, 94315 Straubing. Das Antragsformular finden sie über diesen Link.
Zur digitalen Übermittlung stellt das Bayerische Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration ein zentrales Online-Verfahren zur Verfügung. Dies wird noch aktiviert und im Anschluss den bayerischen Sport- und Schützenvereinen über diesen Link https://www.freistaat.bayern/dokumente/onlineverfahren/2484118266224?plz=84066&behoerde=36108175633&gemeinde=590968913670 zur Verfügung gestellt.
Zuwendungszweck:
Der allgemeine Energiepreiszuschuss soll energiepreisbedingte Mehrkosten abfedern, die den Sport- und Schützenvereinen durch die Nutzung vereinseigener Sportstätten oder auch durch (in Folge gestiegener Energiepreise) erhöhte Nutzungsentgelte bei der Nutzung von Sportstätten Dritter entstehen. Gefördert werden auch Mehrkosten, die den Vereinen beim Betrieb begleitender Infrastruktur entstehen (z. B. Vereinsgaststätten, Aufenthaltsräume).
Höhe des allgemeinen Energiepreiszuschusses:
Die Höhe des Zuschusses entspricht dem Unterschiedsbetrag der im Jahr 2023 im Vergleich zum Jahr 2021 tatsächlich entstandenen Mehrkosten aufgrund der gestiegenen Energiepreise (Energiemehrkosten), maximale jedoch 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale des Förderjahres 2023.
Auszahlung:
Der Energiepreiszuschuss wird zunächst ohne weitere Prüfung oder Nachweise zusammen mit der Vereinspauschale 2023 pauschal in voller Höhe (80 Prozent der einfachen Vereinspauschale 2023) ausbezahlt.
Verwendungsnachweis und Verrechnung mit der Vereinspauschale 2024:
Die tatsächlichen Energiemehrkosten müssen sodann in einem zweiten Schritt bis zum 30.04.2024 durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Jahresrechnung) nachgewiesen werden.
Sind die nachgewiesenen tatsächlichen Energiemehrkosten höher als der ausbezahlte Zuschuss, verbleibt der ausbezahlte Zuschuss in voller Höhe beim antragstellenden Verein.
Ist der ausbezahlte Zuschuss höher als die nachgewiesenen tatsächlichen Energiemehrkosten, wird die Vereinspauschale 2024 um den zu viel bezahlten Zuschuss gekürzt. Dabei werden auch weitere Unterstützungsleistungen zur Deckung von Energiemehrkosten angerechnet, die der Verein von Dritten (z. B. Kommunen) erhalten hat.
Werden bis 30.04.2024 keine Energiemehrkosten nachgewiesen, wird die Vereinspauschale 2024 um den gesamten ausbezahlten Zuschuss gekürzt.
Bei Fragen steht Ihnen Frau Krannich, Telefon: 09421 973-307, E-Mail: krannich.kristin@landkreis-straubing-bogen.de gerne zur Verfügung. Um Bearbeitungszeiten zu verkürzen, wird um Angabe einer E-Mailadresse in den Antragsunterlagen gebeten.
1. Antragsfrist
Die Frist zur Abgabe/Übersendung der Anträge auf die Vereinspauschale ist Mittwoch, der 15. März 2023. Wie bisher muss der Antrag vollständig sein, d. h. alle erforderlichen Angaben und Anlagen enthalten.
Um den Vereinen mehr Zeit für die Umsetzung der mit den neuen Sportförderrichtlinien verbunden Änderungen zu geben, wird die Antragsfrist für die Vereinspauschale für das Förderjahr 2023 um zwei Wochen verlängert.
Bereits seit dem Förderjahr 2020 ist bei einem Briefversand für die Einhaltung des Stichtags das Datum des Poststempels entscheidend. Dies bedeutet, dass der Antrag mit allen Angaben und Anlagen spätestens am Stichtag entweder im Landratsamt Straubing-Bogen oder bei der Deutschen Post bzw. einem lizensierten Postdienstleister (dokumentiert durch den Poststempel bzw. Einlieferungsbeleg) abgegeben worden sein muss.
Sobald der Antrag zur Verfügung steht, wird er hier veröffentlicht.
2. Anerkennung der Trainer- und Übungsleiterlizenzen, Erklärung zur Einreichung von Lizenzen
Mit der Neufassung der Sportförderrichtlinien müssen Trainer- und Übungsleiterlizenzen nicht mehr im Original vorgelegt werden. Es genügt daher, wie bereits bisher teils zugelassen, die elektronische Einreichung bzw. die Vorlage einer Kopie.
Wird eine Lizenz elektronisch bzw. als Kopie eingereicht, ist der Lizenz die Erklärung zur Einreichung von Lizenzen beizufügen.
Die aktuelle Version der Erklärung zum Einreichen von Lizenzen ab dem Jahr 2023 finden Sie in der Anlage.
Die Lizenzerklärung ist vom Lizenzinhaber auszufüllen und zu unterzeichnen. Ein bloßes Einsetzen des Namens in der Erklärung ist nicht ausreichend. Mehrere Lizenzen einer Person können in derselben Erklärung zusammengefasst sein, soweit die gemachten Angaben für alle Lizenzen gleichermaßen zutreffen.
Neu in diesem Jahr ist, dass höherwertige Lizenzen mit einem erhöhten Punktwert berücksichtigt werden. Im Gegenzug können Lizenzen nicht geltend gemacht werden, wenn sie Voraussetzung für den Erwerb einer höherwertigen Lizenz waren (grundständige Lizenz) und die höherwertige Lizenz im Förderjahr geltend gemacht werden soll (Nr. 5.1.6.2 SportFöR).
Das bedeutet, dass bei gleichzeitigem Besitz z. B. einer A-, B- und C-Lizenz nur die A-Lizenz geltend gemacht werden kann, dies jedoch in Höhe der A-Lizenz sowie entsprechend der zugrunde liegenden Lizenzen (heißt in 2023 A-Lizenz 1.300 ME , Vorjahre C-Lizenz 650 ME + B-Lizenz 325 ME, A-Lizenz 325 ME).
Da nur noch die jeweils höchstwertige Lizenz berücksichtigt wird, ist es ausreichend, wenn diese im Förderjahr gültig ist.
3. Gewichtung der Mitglieder
Künftig werden Mitglieder mit einer Behinderung zehnfach gewichtet, wenn der Verein sie zum Ende des dem Förderjahr vorangehenden Jahres bei einer entsprechenden Dachorganisation gemeldet hat. Eine Kumulation mit erwachsenen Mitgliedern ohne Behinderung („11-fache Gewichtung“), ist nicht zulässig. Erwachsene Mitglieder mit Behinderung und ohne Behinderung sollten daher im Antrag getrennt voneinander angegeben werden. Bei Mitgliedern unter 27 Jahren erfolgt, unabhängig ob eine Behinderung vorliegt oder nicht, eine zehnfache Gewichtung. Auch hier findet keine Kumulierung statt (Nr. 5.1.6.1 Satz 3 SportFöR).
Erwachsene Mitglieder mit Behinderung müssen vom Verein bei einer für Belange des Behinderten- oder Rehabilitationssports anerkannten Dachorganisation oder bei einem Verband oder einer Anschlussorganisation mit gleicher Zweckrichtung gemeldet worden sein.
Anerkannte Dachorganisation für Belange des Behinderten- oder Rehabilitationssports ist der Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Bayern e.V. (BVS Bayern).
Die Meldung behinderter Mitglieder bei einer den obigen Ausführungen entsprechenden Dachorganisation ersetzt die Nachweisführung über die Behinderung des Mitglieds, da eine Prüfung der Behinderung durch den Dachverband bei der Aufnahme des Mitglieds bereits erfolgt.
4. Online-Antrag auf Gewährung der Vereinspauschale
Für das Verfahren steht erstmals ein zentral entwickelter Online-Antrag auf Gewährung der Vereinspauschale zur Verfügung.
Hierzu ist die Anmeldung mittels BayernID erforderlich. Zur Authentifizierung kann z. B. die eID-Funktion des Personalausweises oder ein ELSTER-Unternehmenskonto genutzt werden.
WICHTIG – bei online eingereichten Anträgen ist für die beigefügten /gescannten Lizenzen zwingend die jeweils aktuelle Erklärung Lizenzinhaber vorzulegen.
Onlineanträge können ab sofort unter folgendem Link gestellt werden …
5. Verdoppelung der Vereinspauschale 2023
Die Bayerische Staatsregierung hat für das Jahr 2023 eine erneute Verdoppelung der Vereinspauschale auf den Weg gebracht. Die Entscheidung steht noch unter dem Vorbehalt, dass der Landtag als Haushaltsgesetzgeber der Verdoppelung der Vereinspauschale zustimmt.
Wie bereits 2020 und 2021 wird kein gesonderter Antrag erforderlich sein. Vereinen, die die reguläre Vereinspauschale beantragen, wird der doppelte Betrag ausgezahlt.
Die neugefassten Sportförderrichtlinien finden Sie unter der Rubrik „Sportförderrichtlinien des Freistaates“.
Mach mit – Tauch auf! Gutschein für einen Schwimmkurs
Wichtiger Hinweis!
Der Bewilligungszeitraum des Schwimmförderprogramms „Mach mit – Tauch auf!“ wurde vorerst bis zum 31.12.2022 verlängert. Die ausgereichten Gutscheine sind demnach für alle Kurse zum Erwerb des Frühschwimmerabzeichens („Seepferdchen) gültig, bei denen mindestens eine Unterrichtseinheit zwischen dem 14.09.2021 und dem 31.12.2022 stattfindet.
Der Kreis der berechtigten Kinder bleibt dagegen unverändert.
Die Zuwendungsvoraussetzung „Teilnahme eines Vorschulkindes oder Erstklässlers“ wurde daher um den Zusatz „des Schuljahres 2021/2022“ ergänzt.
Vielen Eltern war es aufgrund langer Wartelisten, mehrmonatiger pandemiebedingter Schwimmbadschließungen und des beschränkten Kursangebotes nicht möglich, für ihre Kinder den Gutschein einzulösen. Mit der Verlängerung des Bewilligungszeitraums soll möglichst vielen Kindern die Einlösung des Gutscheins noch ermöglicht werden.
Die Frist zur Einreichung der Verwendungsbestätigung durch die Schwimmkursanbieter wird als Folge der Verlängerung des Bewilligungszeitraums bis zum 28.02.2023 verlängert.
Da durch die Corona-Pandemie Schwimmlernkurse ausgefallen sind, möchte die Bayerische Staatsregierung die Schwimmfähigkeit der Kinder wirkungsvoll unterstützen. Zum ersten Schultag bzw. Kindergartentag erhielten daher Erstklässlerinnen/Erstklässler und Vorschulkinder des Schul- bzw. Kindergartenjahres 2021/2022 einen Gutschein über 50 Euro für einen Schwimmkurs des Frühschwimmabzeichens „Seepferdchen“.
Wer kann mitmachen?
Alle in Bayern wohnhaften Kinder, welche im Vorschuljahr oder in der 1. Jahresstufe im Schul- bzw. Kindergartenjahr 2021/2022 sind.
Auch Anbieter mit Sitz außerhalb von Bayern können Gutscheine annehmen, auch wenn dort die Kurse durchgeführt werden (anderes Bundesland, Ausland). Die Abrechnung der Gutscheine erfolgt über die nächstgelegene bayerische Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).
Wo erhalte ich weitere Informationen?
Auskunft hierzu erteilt Kristin Krannich, Landratsamt Straubing-Bogen, Leutnerstraße 15, 94315 Straubing, Tel. 09421/973-307, E-Mail: krannich.kristin@landkreis-straubing-bogen.de.
Verwendungsnachweisprüfung
- Die Zuwendungsempfänger haben den Kreisverwaltungsbehörden bis spätestens 31.10.2022 eine Verwendungsbestätigung über die im Bewilligungszeitraum enthaltenen Zuwendungen gem. VV Nr. Nr. 10.3 zu Art 44 BayHO vorzulegen.
- Hierfür wird ein einheitliches Formular zur Verfügung gestellt.
- Für die Zuwendungsempfänger gilt die mindestens fünfjährige Aufbewahrungsfrist nach Nr. 6.3 ANBest-P.
Anträge und Ersatzgutscheine zur Aktion finden Sie unter folgendem Link
Zum 1. Janur 2023 treten die neuen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien - SportFöR) vom 5. Dezember 2022 in Kraft. Die Richtlinien wurden am 14. Dezember 2022 (BayMBI 2022 Nr. 714) veröffentlicht. Wesentliche Änderungen zum Verfahren zur Beantragung der Vereinspauschale sind damit nicht verbunden. Neu ist die Einführung einer zusätzlichen Gewichtung für Mitglieder mit Behinderung.
Die Richtlinien zum Nachlesen finden Sie unter dem Link BayMBl. 2022 Nr. 714 - Verkündungsplattform Bayern (verkuendung-bayern.de)