Sport im Landkreis

Förderungen und Ehrungen

1. Antragsfrist

Die Frist zur Abgabe/Übersendung der Anträge auf die Vereinspauschale ist Montag, der 02. März 2026.

Bereits seit dem Förderjahr 2020 ist bei einem Briefversand für die Einhaltung des Stichtags das Datum des Poststempels entscheidend. Dies bedeutet, dass der Antrag mit allen Angaben und Anlagen spätestens am Stichtag entweder im Landratsamt Straubing-Bogen oder bei der Deutschen Post bzw. einem lizensierten Postdienstleister (dokumentiert durch den Poststempel bzw. Einlieferungsbeleg) abgegeben worden sein muss.

Es handelt sich hier um eine sog. Ausschlussfrist und somit kommen Ausnahme- und Härtefallregelungen grundsätzlich nicht in Betracht. Ein Nachreichen von Daten und Unterlagen nach dem 02.03.2026 ist nicht möglich!

Für das Verfahren 2026 ist die Antragsstellung leider nicht über einen zentral entwickelten Online-Antrag möglich. Aufgrund technischer Probleme steht das digitale Verfahren in diesem Jahr nicht zur Verfügung. Ebenso kann das im Jahr 2023 eingeführte zentrale Online-Verfahren über die Bayern-ID nicht genutzt werden.

Die Antragstellung hat daher ausschließlich mittels des PDF-Antragsformulars zu erfolgen. Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Originalformular ist postalisch beim Landratsamt Straubing-Bogen einzureichen.


Auskunft hierzu erteilt Ebner Carmen, Landratsamt Straubing-Bogen, Leutnerstraße 15, 94315 Straubing, Tel. 09421/973-217, E-Mail: vereinspauschale@landkreis-straubing-bogen.de 

 

2. Berücksichtigung der Mitgliederzahlen

Für die Berechnung der Vereinspauschale werden nur die Mitgliederzahlen verwendet, die von den Vereinen an die Verbände (BLSV, BSSB, BVS Bayern oder OSB) zum Stichtag 31.12.2025 gemeldet wurden.  

 

3. Besondere Hinweise für Höherwertige Lizenzen (A- bzw. B-Lizenzen)

Seit dem Förderjahr 2023 werden höherwertige Lizenzen mit einem erhöhten Punktwert berücksichtigt. Im Gegenzug können Lizenzen nicht geltend gemacht werden, wenn sie Voraussetzung für den Erwerb einer höherwertigen Lizenz waren (grundständige Lizenz) und die höherwertige Lizenz im Förderjahr geltend gemacht werden soll (Nr. 5.1.6.2 SportFöR). Das bedeutet, dass bei gleichzeitigem Besitz z. B. einer A, B und C-Lizenz nur die A-Lizenz geltend gemacht werden kann, dies jedoch in Höhe der A-Lizenz sowie entsprechend der zugrundeliegenden Lizenzen.

  

4. Erklärung zur Einreichung von Lizenzen – WICHTIG!!!

Die Vorlage von „Erklärungen zur Einreichung von Lizenzen“ ist ab dem Förderjahr 2024 nicht mehr erforderlich. Es reicht also aus, die Lizenz im Original oder in Kopie vorzulegen. 

Ausnahme: Lediglich bei der Aufteilung einer Lizenz auf zwei Vereine ist die ausgefüllte und vom Lizenzinhaber unterschriebene Erklärung zur Teilung von Lizenzen vorzulegen. Ein bloßes Einsetzen des Namens in der Erklärung ist nicht ausreichend.

Mach mit – Tauch auf! Gutschein für einen Schwimmkurs

Die Schwimmfähigkeit der Kinder in Bayern ist essenziell für ihr gesundes Aufwachsen, die soziale Interaktion, die Erweiterung ihrer Sport-/Freizeitmöglichkeiten und nicht zuletzt unverzichtbarer Bestandteil zur Unfallprävention und Sicherheit. Angesichts des hohen Anteils an Nichtschwimmern im Kindesalter möchte die Staatsregierung Kinder in Bayern deshalb wirkungsvoll dabei unterstützen, das sichere Schwimmen zu erlernen. Daher wird das Schwimmförderprogramm „Mach mit – Tauch auf! fortgeführt.

Vor Beginn der Sommerferien erhalten jährlich alle Vorschulkinder des kommenden Kindergartenjahres einen Gutschein über 50 € für einen Schwimmkurs zum Erwerb des „Seepferdchens“.

Wer kann mitmachen?

Alle in Bayern wohnhaften Vorschulkinder des Kindergartenjahr 2025/2026, also die Kinder, die sich im Kindergartenjahr 2025/2026 im letzten Jahr vor der Einschulung befinden. Dies sind in der Regel die Kinder, die bis zum 30. September 2026 sechs Jahre alt werden oder deren Schulpflicht auf das Schuljahr 2026/2027 verschoben wurde.

Wie lange ist der Gutschein gültig?

Der Gutschein für das Kindergartenjahr 2025/2026 ist für alle Kurse gültig, bei denen mindestens eine Unterrichtseinheit zwischen dem 1. August 2025 und dem 31. August 2026 stattfindet.

 

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Ebner Carmen, Landratsamt Straubing-Bogen, Leutnerstraße 15, 94315 Straubing, Tel. 09421/973-217, E-Mail: ebner.carmen@landkreis-straubing-bogen.de.

Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Link:

http://www.mach-mit.bayern.de/

Für besondere sportliche Leistungen sowie für Verdienste um den Sport im Landkreis Straubing-Bogen ehrt der Landkreis Straubing-Bogen:

  • Sportlerinnen und Sportler sowie Mannschaften,
  • Persönlichkeiten, die sich um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben.

Die Anträge auf Ehrung können digital gestellt werden: 

Sportlerehrung; Antrag Sportler

Sportlerehrung; Antrag Ehrenamtliche

Alle Voraussetzungen zur Sportlerehrung finden Sie unter den Richtlinien zur Sportlerehrung des Landkreises. 

Zum 1. Janur 2023 treten die neuen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien - SportFöR) vom 5. Dezember 2022 in Kraft. Die Richtlinien wurden am 14. Dezember 2022 (BayMBI 2022 Nr. 714) veröffentlicht. Wesentliche Änderungen zum Verfahren zur Beantragung der Vereinspauschale sind damit nicht verbunden. Neu ist die Einführung einer zusätzlichen Gewichtung für Mitglieder mit Behinderung.

Die Richtlinien zum Nachlesen finden Sie unter dem Link BayMBl. 2022 Nr. 714 - Verkündungsplattform Bayern (verkuendung-bayern.de)