11. Kommt es in jedem Fall zu einer Gerichtsverhandlung?

  • Nein, nicht in jedem Fall. Nachdem die Polizei eine Anzeige erstellt hat, entscheidet die Staatsanwaltschaft über die weitere Vorgehensweise.
  • Die Staatsanwaltschaft stellte in Verfahren ein, wenn die Tat nicht hinreichend sicher nachweisbar ist (§170 StPO) oder wenn der Betroffene ohnehin wegen eines anderen Verfahrens eine wesentlich höhere Strafe zu erwarten hat (§154 StPO)
  • Die Staatsanwaltschaft kann bei Ersttätern und kleineren Delikten ein Verfahren ohne weitere Maßnahmen einstellen (§ 45 Abs. 1 JGG). Es erfolgt aber ein Eintrag ins Bundeszentral- und Erziehungsregister.
  • Sie kann das Verfahren gegen Auflagen (z.B. Ermahnung, Arbeitsauflage, Geldauflage, Teilnahme an Verkehrsunterricht) einstellen (§ 45 Abs. 2 JGG)
  • Sie kann Anklage erheben. Dann kommt es zu einer Verhandlung vor dem Jugendgericht. (Ausnahme: Anklage im vereinfachten Jugendverfahren, dann kann der/die Richter/in auch auf dem Schreibtischweg entscheiden).
  • Bei sehr schweren Delikten kann die Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft beantragen, wenn Haftgründe vorliegen. Die Hürden für Untersuchungshaft bei Jugendlichen sind aber recht hoch. 

     

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