17. Was mache ich, wenn ich mit einem Urteil nicht zufrieden bin?

  • Wenn man mit einem Urteil nicht zufrieden ist, kann man in Berufung gehen. Dies muss ab dem Tag der Verhandlung binnen einer Woche erfolgen. Bei Jugendlichen müssen die Eltern das Rechtsmittel einlegen.
  • Allerdings ist die Berufungsmöglichkeit im Jugendstrafrecht eingeschränkt. Man kann immer in Berufung gehen wenn man glaubt zu Unrecht verurteilt worden zu sein. Wenn man sein Strafmaß für zu hoch hält, die Tat aber an sich zugibt, kann man nur in Berufung gehen, wenn mindestens eine Jugendfreiheitsstrafe verhängt worden ist. Eine Ausnahme gibt es aber wenn das Gericht die Inanspruchnahme einer Hilfe zur Erziehung gem. §12 JGG angeordnet hat.
  • Kurz gesagt, wenn man der Meinung ist, dass z.B. eine Geld- oder Arbeitsauflage zu hoch ist, oder die Drogenscreenings nicht notwendig seien, kann man dagegen nicht in Berufung gehen.
  • Für eine Berufungsverhandlung empfiehlt es sich stets, sich anwaltliche Unterstützung zu besorgen.
  • Weiterhin gibt es die Möglichkeit der Revision (jeweils nur nach der ersten Instanz). Revision ist dann möglich, wenn das Gericht einen rechtlichen Fehler gemacht hat. Also einen Fehler bei der Auslegung des Strafrechts oder einen Verfahrensfehler im Sinne der Strafprozessordnung. Einen solchen Fehler kann in der Regel aber nur ein Anwalt entdecken und dann auch dagegen vorgehen. Revisionen kommen daher nur sehr selten vor.

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