4. Bin ich nach dem Verfahren vorbestraft? Muß ich das bei Bewerbungen angeben?

  • Durch Entscheidungen des Jugendgerichtes soll die weitere Zukunft eines/einer Jugendlichen nicht negativ beeinflusst werden. Daher werden fast alle Ahndungen bzw. Strafen nur in das Erziehungs- und Bundeszentralregister (BZR) aufgenommen. Darauf haben in der Regel nur Staatsanwaltschaft, die Polizei zu Ermittlungszwecken und Gerichte Zugriff.
  • Das private Führungszeugnis, das erweiterte Führungszeugnis oder auch Behördenführungszeugnis bleibt daher fast immer ohne Eintrag. Solange du nicht zu einer Jugendfreiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wirst, hast du diesbezüglich nichts zu befürchten.
  • Einträge ins Erziehungsregister werden nach dem 24. Geburtstag des Betroffenen gelöscht. Die Einträge im Bundeszentralregister bleiben dagegen länger erhalten, spielen dann aber auch eine immer kleinere Rolle wenn es nochmals zu einem Verfahren kommt.
  • Du selbst musst niemandem Auskunft über eventuelle Vorahndungen geben. Allerdings gibt es Ausnahmen, bei denen es Sinn macht, derartige Vorahndungen anzugeben, so z.B. wenn man sich bei der Polizei, beim Zoll oder bei der Bundeswehr bewirbt. Denn diese Behörden erhalten einen vollen Einblick ins BZR.
  • Die Tilgungsfristen für Einträge ins Bundeszentralregister betragen 5 Jahre für alle Ahndungen unter einer Jugendfreiheitsstrafe von einem Jahr, 10 Jahre für alle Ahndungen über einem Jahr Jugendfreiheitsstrafe und 20 Jahre für Jugendfreiheitsstrafen über einem Jahr, wenn ein sexueller Hintergrund vorhanden war.
  • Zusammenfassend kann man sagen, dass normalerweise niemand von einer Straftat erfährt und dass die öffentlichen Stellen dazu auch eine Schweigepflicht haben. Auch ein Führungszeugnis bleibt in der Regel ohne  Eintrag.

Außenstelle Landratsamt Straubing-Bogen

AdresseAußenstelle Landratsamt Straubing-Bogen
Kolbstr. 5
94315   Straubing