5. Erfährt jemand von meiner Straftat (Schule, Arbeitgeber, Nachbarn)?

  • Die Jugendgerichtshilfe unterliegt der Schweigepflicht und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Achten bzw. Zehnten Sozialgesetzbuches und des Strafgesetzbuches. Die Jugendgerichtshilfe darf nur an das Gericht und die Staatsanwaltschaft Daten im Rahmen eines Strafverfahrens weitergeben.
  • Manchmal müssen auch Daten an andere Einrichtungen, z.B. zur Durchführung eines sozialen Trainingskurses, weitergeleitet werden. Andernfalls ist die Zustimmung des/der Klienten/in erforderlich.
  • Schule oder Arbeitgeber werden weder von Gericht, Staatsanwaltschaft oder Jugendgerichtshilfe kontaktiert bzw. informiert. Auch sie unterliegen der Schweigepflicht.
  • Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen kann es z.B. zu einer Hausdurchsuchung kommen, oder es kann sein, dass die Polizei so zu Hause vorbei kommt. Dann kann es natürlich auch sein, dass die Nachbarn etwas bemerken.
  • Es kann weiterhin dann jemand davon erfahren, wenn ein Zeuge oder der Geschädigte es jemandem erzählt, oder wenn die Hauptverhandlung öffentlich ist und Zuschauer anwesend sind.

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