6. Muß ich als Angeklagter die Verfahrenskosten tragen?

  • Grundsätzlich gilt, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der durch sein Handeln die Gerichts- und Verfahrenskosten verursacht hat und über ein geregeltes eigenes Einkommen verfügt. Die Eltern werden nicht zur Übernahme der Prozesskosten herangezogen.
  • Nicht zu tragen sind die Kosten, wenn man über kein geregeltes Einkommen verfügt oder wenn man freigesprochen wird. Dies wird im Jugendstrafrecht großzügiger gehandhabt als im Erwachsenenstrafrecht.
  • Das Gericht kann aber in jedem Fall auch aus erzieherischen Gründen von der Auferlegung der Kosten absehen. So z.B. wenn sich sehr hohe Kosten angehäuft haben. Auch gegen die Kostenentscheidung des Gerichts kann man Einspruch einlegen.

Außenstelle Landratsamt Straubing-Bogen

AdresseAußenstelle Landratsamt Straubing-Bogen
Kolbstr. 5
94315   Straubing