8. Ist die Verhandlung öffentlich?

  • Hier ist der Tatzeitpunkt entscheidend. Wenn der Angeklagte dort noch unter 18 Jahre alt war, ist die Verhandlung in der Regel nicht öffentlich. Ansonsten ist meist die Öffentlichkeit, und damit evtl. auch Presse, zugelassen. Allerdings darf die Presse in Zeitungsartikeln keine Namen nennen.
  • Der Richter kann die Öffentlichkeit in begründeten Einzelfällen auch ausschließen. Die Jugendgerichtshilfe oder der Anwalt des Angeklagten kann dies anregen. Allerdings müssen dafür triftige Gründe vorliegen.
  • Gibt es mehrere Angeklagte und einer/eine davon war zum Tatzeitpunkt über 18 Jahre alt, so ist die Verhandlung in der Regel öffentlich.

     

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