Eingliederungshilfen - § 35a SGB VIII

Förderung und Unterstützung der Eingliederung von Kindern und Jugendlichen, die seelisch behindert oder von solch einer Behinderung bedroht sind

  • Ambulante Eingliederungshilfen wie z.B. durch Kostenübernahme für Legasthenie- und Dyskalkulietherapie
  • Teilstationäre Förderung und Unterstützung wie z.B.  durch Kostenübernahme für den Besuch einer Tagesgruppe oder der Nachmittagsbetreuung
  • Stationäre Eingliederungshilfen z.B. in Form der Kostenübernahme für eine Heimunterbringung oder Betreutes Wohnen

Wir bitten um Vorlage der letzten Jahresverdienstbescheinigung.

Eine Beteiligung an den entstehenden Kosten erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Einkommen, Belastungen, Anzahl der Familienmitglieder bzw. der unterhaltsberechtigten Personen.

Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder u. Jugendhilfe - (SGB VIII), Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG), Sozialgesetzbuch Zwölf - Sozialhilfe (SGB XII), Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I), Zehntes Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)

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Lisa Löw
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