Erweitertes Führungszeugnis im Ehrenamt

Der Bundesgesetzgeber hat 2012 das sog. Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) erlassen. Damit wurde geregelt, dass u.a. Ehrenamtliche, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein sog. „erweitertes Führungszeugnis“ vorzulegen haben.

Grund für die Einführung
Anliegen des Gesetzgebers war es, das erweiterte Führungszeugnis als Element eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen zu etablieren.

Es geht hierbei nicht um einen „Generalverdacht“ gegen die in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, deren Engagement essentiell und daher nicht hoch genug zu schätzen ist. Vielmehr soll die Regelung des § 72a SGB VIII als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinderschutz und zur Entwicklung eines allgemeinen akzeptierten und durch geeignete sonstige Maßnahmen flankierenden Präventionskonzeptes verstanden werden.

Zur Sicherstellung, dass auch ehrenamtlich Tätige dem Verein / Träger ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, schließt das Amt für Jugend und Familie Straubing-Bogen mit allen Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere mit den Vereinen, Vereinbarungen, die die Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse und die gesamte Umsetzung regeln.  

 

Verfahrensablauf – Schritt für Schritt 

ü  Abschluss der Vereinbarung zwischen Amt für Jugend und Familie Straubing-Bogen und dem/ der Vorsitzenden des Vereins/ Verbands 

 

ü  Aufforderung der im Verein neben- und ehrenamtlich tätigen Personen (z.B. Betreuer, Trainer)  zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses (EF) 

ü  Bestätigung des Vereinsvorstands über die ehrenamtliche Tätigkeit bzw. nebenamtliche Tätigkeit  


ü 
Vorlage dieser Bestätigung bei der Wohnsitzgemeinde und Beantragung eines EF
ü  
 Führungszeugnis wird persönlich dem Antragsteller zugestellt  

ü  Vorlage des EF bei der Wohnsitzgemeinde (Zur Wahrung des Datenschutzes) 

o   Gemeinde erstellt Bescheinigung über Einsichtnahme in das EF 

o   Vorlage dieser Bescheinigung beim Verein 

è Alternativ kann das Führungszeugnis auch direkt dem Verein vorgelegt werden 

 

ü  Dokumentation durch den Verein:  

Eintrag in eine Liste, in welcher das Vorlagedatum, das Datum der Ausstellung sowie der Name des Ehrenamtlichen hinterlegt ist 


Formulare und weiterführende Infos   

-       Erweitertes Führungszeugnis im Ehrenamt (Formular wird derzeit aufgrund des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO überarbeitet)
Bescheinigung der Gemeinde zum erweiterten Führungszeugnis

-       Erweitertes Führungszeugnis im Ehrenamt (Formular wird derzeit aufgrund des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO überarbeitet)
Bestätigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gem. § 30a Abs. 2 BZRG

 

-      Infoblatt – Verfahrensablauf  

-       Infoblatt – Prüfkriterien bei Ehrenamtlichen 

-       Infoblatt – Schema zur Prüfung & Straftatbestände § 72a SGB VIII 

 

-       Vereine / Träger – Vereinbarung zwischen Jugendamt und freien Trägern der Jugendhilfe zur Umsetzung des § 72a SGB VIII 

-       Vereine / Träger – Mustervorlage zur Dokumentation d. Einsichtnahme in Führungszeugnisse (Formular wird derzeit aufgrund des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO überarbeitet)

 

-       Gemeinden – Mitteilung an das Jugendamt: Liste Vereine, Träger im Gemeindebereich (Formular wird derzeit aufgrund des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO überarbeitet)

-       Gemeinden – Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis 

 

Erforderliche Unterlagen zur Antragstellung 

Bei der Gemeindeverwaltung sind vorzulegen: 

ü  Pass oder Personalausweis 

ü  Bestätigung des Vereins zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gem. § 30a Abs. 2 BZRG 

 

Kosten 

Das erweiterte Führungszeugnis ist für ehrenamtlich Tätige gebührenfrei. Mit der Bestätigung des Trägers bzw. Vereins kann das erweiterte Führungszeugnis bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde gebührenfrei beantragt werden. Achtung: Für nebenamtlich Tätige ist das erweiterte Führungszeugnis gebührenpflichtig. 

 

Rechtsgrundlagen 

§ 72a SGB VIII - Link: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/index.html

 

FAQ 

? Wer ist betroffen? 

Freie Träger der Jugendhilfe und Vereine, die Mitglied im Kreisjugendring sind und / oder aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe von einem Jugendhilfeträger finanziert werden. Ehrenamtliche bzw. nebenamtlich Tätige bei diesen Trägern oder Vereinen müssen ein erweitertes Führungszeugnis zur Einsicht vorlegen, sofern sie Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen bzw. ausbilden oder in einem vergleichbaren Kontakt zu Kindern und Jugendlichen stehen. Die Entscheidung über die Vorlagepflicht ist mit Bezug auf Art, Intensität und Dauer des durch die Tätigkeit entstehenden Kontakts zu fällen… 

 

? An wen können Sie sich bei Fragen zum Thema wenden? 

Landratsamt Straubing-Bogen – Amt für Jugend und Familie 

 

? Welchen Schutz bietet das erweiterte Führungszeugnis? 

Man ist sich einig, dass die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse alleine zum Schutz nicht ausreicht und dass die Vereine weiterhin mit Sensibilität und Engagement darauf achten müssen, dass die anvertrauten Kinder und Jugendlichen in der für die Gesellschaft so wichtigen sozialen Arbeit der Vereine geschützt sind. 

Landratsamt Straubing-Bogen

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