Förderung für Kinder in Kindertageseinrichtungen

Für Kinder unter einem Jahr werden anfallende Elternbeiträge nur übernommen, wenn die Betreuung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, beruflichen Bildungsmaßnahme, Schulausbildung, Hochschulausbildung, Eingliederungsmaßnahme oder die Leistung für die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist (siehe § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).

Bei der Übernahme der Gebühren für schulpflichtige Kinder erfolgt zudem eine Bedarfsprüfung.

Der Freistaat Bayern hat am 16.05.2019 (GVBl Nr. 9/2019 vom 24.05.2019) einen Elternbeitragszuschuss von monatlich 100,00 € beschlossen. Dieser wird ab dem 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet bis zur Einschulung gewährt. Hierfür ist kein Antrag der Eltern erforderlich.

Ein Antrag der Eltern auf Kostenübernahme beim Amt für Jugend und Familie ist nur erforderlich, wenn der Elternbeitrag mehr als 100,00 Euro monatlich beträgt.

Kann der Elternbeitrag auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse für den Besuch einer Kinderkrippe ab Vollendung des 1. Lebensjahres des Kindes, einer Kindertagesstätte (unter Berücksichtigung des Elternbeitragszuschusses) oder eines Hortes nicht geleistet werden, wird dieser vom Amt für Jugend und Familie ganz oder teilweise übernommen,

wenn Eltern oder Kinder nachfolgende Leistungen beziehen:

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II,
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel nach SGB XII,
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  • Kinderzuschlag gemäß § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

oder

ganz oder teilweise übernommen,

wenn eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird.

Bei Erstanträgen kann eine Übernahme des Elternbeitrags erst ab Antragsmonat erfolgen.

Neben dem Elternbeitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit hat der Freistaat Bayern das Bayerische Krippengeld mit Wirkung zum 01.01.2020 eingeführt. Es wird ab dem Monat, der auf die Vollendung des 1. Lebensjahres folgt an Eltern gezahlt, deren Einkommen eine bestimmte haushaltsbezogene Einkommensgrenze nicht übersteigt. Das Krippengeld wird bis zu 100,00 Euro monatlich für tatsächlich getragene Elternbeiträge in einer nach dem BayKiBiG geförderten Einrichtung oder Tagespflege gezahlt.

Zwischen Krippengeld und Kostenbeitragsübernahme durch das Amt für Jugend und Familie gibt es kein Vor-/Nachrangverhältnis. Es darf jedoch nicht zu Doppelleistungen kommen.

Für die Gewährung ist ein Antrag beim Zentrum Bayern Familie und Soziales erforderlich (https://www.zbfs.bayern.de/familie/krippengeld/antrag/index.php).



Eine Aufteilung der Bezirke für die Kostenübernahme beim Amt für Jugend und Familie finden Sie hier zum Download.

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