Jugendgerichtsgesetz

  • Jugendkriminalität ist ein Phänomen, welches es im Prinzip schon immer gibt.  
  • Jugendkriminalität ist in der Regel "episodenhaft", d.h. sie geht in den allermeisten Fällen auch ohne gerichtliche Sanktionen wieder vorüber.
  • Deviantes Verhalten (Straffälligkeit), ist in der Regel ein normaler Teil des Erwachsenwerdens, bei dem Jugendliche Grenzerfahrungen sammeln – ABER - Kriminalität kann auch auf gravierende Probleme in der Entwicklung des jungen Menschen hinweisen. Deshalb hat die Jugendgerichtshilfe die Aufgabe, bei erheblichen Entwicklungsgefahren den Betroffenen Hilfen und Unterstützung anzubieten, wenn diese vom Jugendlichen und seinen Eltern auch gewünscht und angenommen werden.
  • Erzieherische Maßnahmen sollen Entwicklungs- und Erziehungsdefizite auffangen bzw. ausgleichen, damit der junge Mensch seine Rolle in der Gesellschaft positiv ausgestalten kann. Hierfür hat das Jugendgericht weitreichende Möglichkeiten.
  • Wissenschaftliche Studien belegen, dass erzieherische Maßnahmen eine deutlich niedrigere Rückfallquote als freiheitsentziehende Maßnahmen aufweisen. Deshalb gibt es im JGG hohe Hürden für die Verhängung einer Jugendfreiheitsstrafe. Sie kann stets nur das letzte Mittel sein.

 

Das Jugendgerichtsgesetz versucht in erster Linie erzieherische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Allerdings spielt auch der Gedanke des Schuldausgleichs eine gewisse Rolle. 

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