Neue Fischseuchenverordnung

Seit Ende November 2008 gilt bundesweit die neue Fischseuchenverordnung. Sie dient der Bekämpfung von Seuchen, die bei Fischen auftreten und verbessert den Schutz vor einer Ausbreitung von Fischseuchen. Dabei gibt es Genehmigungs- und Anzeigepflichten für alle Fischhaltungen (Aquakulturbetriebe), die lebende Fische züchten, halten, hältern oder schlachten. Von einer Registrierungspflicht sind auch private Fischhalter betroffen, sofern diese Anschluss an ein öffentliches Gewässer haben. Der Begriff Fische umfasst sowohl Fische als auch Krebs- und Weichtiere.

Die Verordnung gilt nicht

  • für Zierfische, die in nichtgewerblichen Aquarien gehalten werden und
  • für wildlebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel geangelt, gefangen oder geerntet werden.

 

Für diese Arten von Fischhaltungen ist deshalb auch keine Genehmigungs- oder Registrierungspflicht vorgesehen.

Eine Registrierung oder Genehmigung entfällt weiterhin, wenn Zierfische im gewerblichen Zierfischhandel, in gewerblichen Aquarien oder nicht gewerblich in Gartenteichen gehalten werden und hierbei keine direkte Verbindung zu natürlichen Gewässern besteht.
Bei diesen Fischhaltungen gilt lediglich die allgemeine tierseuchenrechtliche Mitteilungspflicht bei Verdacht auf das Vorliegen einer anzeigepflichtigen Tierseuche bzw. bei erhöhter Mortalität (Sterblichkeit). Auf § 9 des Tierseuchengesetzes wird in dem Zusammenhang verwiesen.

Alle anderen Fischhaltungs- und Verarbeitungsbetriebe, insbesondere natürlich Betriebe, die Satz- und Speisefische züchten oder an Verbraucher abgeben, benötigen je nach Betriebsart eine Genehmigung oder Registrierung.

 

Genehmigung:

Nach aktuellem Stand brauchen

  • Aquakulturbetriebe, die Satzfische produzieren oder Speisefische in größeren Mengen abgeben (auch überregional), sowie
  • Verarbeitungsbetriebe, in denen Fische aus Aquakulturen im Rahmen der Seuchenbekämpfung getötet werden,

eine Genehmigung durch das Landratsamt Straubing-Bogen.

Der Antrag auf Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Betreibers und des für die Fischhaltung Verantwortlichen
  • Lage und Größe der Anlage bzw. des Betriebes
  • Teichzahl
  • Wasserversorgung – Zufluss u. Abfluss
  • Betriebsform
  • Gehaltene Fischarten und ihre Verwendung
  • Darlegung, mit welchen Maßnahmen die Verschleppung von Seuchen
    verhindert wird (Zukauf, Abwasserbehandlung, Reinigungs- u. Desinfektionsmaß-nahmen, regelmäßige Untersuchungen / tierärztliche Gesundheitsüberwachung, bauliche Schutzvorkehrungen)
  • Aufzeichnungen über Zugänge, Abgänge, Untersuchungen, erhöhte Sterblichkeit.

 

Registrierung:

Für folgende Betriebe besteht eine Registrierungspflicht:

  • Anlagen, in denen Fische gehalten werden, die nicht in den Verkehr gebracht werden,
  • Aquakulturbetriebe, die Fische direkt in kleinen Mengen ausschließlich für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandels-unternehmen, die diese Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben (kein Zwischenhandel, kein Großhandel), sowie
  • alle Angelteiche (= Teiche oder sonstige Anlagen, in denen die Population ausschließlich für den Freizeitangelsport durch die Wiederaufstockung mit Aquakulturtieren erhalten wird). Keine Angelteiche im Sinne der Fischseuchenverordnung sind Teiche oder Baggerseen, bei denen der Besatz zur Erfüllung der Hegepflicht oder ausschließlich ergänzend zum sich selbst reproduzierenden Fischbestand erfolgt.

 

Es genügt die Registrierung einer solchen Tätigkeit beim Landratsamt Straubing-Bogen.
Für die Anzeige/Registrierung sind folgende Angaben zu machen:

  • Name und Anschrift des Betreibers
  • Lage und Größe der Anlage
  • Teichzahl
  • Wasserversorgung
  • Zuflussmenge
  • Gehaltene Fischarten und ihre Verwendung.

 

Zuteilung einer Betriebsnummer:

Die Genehmigung oder Registrierung eines Aquakulturbetriebes beim Landratsamt Straubing-Bogen ist zunächst mit der Zuteilung einer zwölfstelligen Nummer verbunden.
Hierzu ist folgende Vorgehensweise zu beachten:

  1. Beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) ist mittels Formblatt der Antrag auf Zuteilung einer Betriebs-/Registriernummer durch den Aquakulturbetrieb (bzw. mehrerer Betriebs-/Registriernummern von weiteren Betriebsstätten) zu stellen.
    Fischhalter, denen im Rahmen der Fischseuchenverordnung eine 12-stellige Nummer zugeteilt wird, werden dann unter dem Betriebstyp „Fischhalter“ geführt.
    Fischhalter, die bereits eine 12-stellige Nummer besitzen, z.B. weil sie gleichzeitig auch einen landwirtschaftlichen Betrieb haben oder sonstige Tierhalter sind, sollten sich ebenfalls beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) melden und sich ergänzend den Betriebstyp „Fischhalter“ zuweisen lassen, da sonst die Veterinärverwaltung nicht ersehen kann, dass es sich auch um einen Fischhalter handelt. Die Betriebs-/Registriernummer kann beibehalten werden, sofern der Betriebssitz des Aquakulturbetriebes dem Gemeindeschlüssel der bereits vorhandenen Betriebsnummer entspricht.
  2. Erst nach Zuweisung der Betriebsnummer und der Betriebstyperfassung durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) kann beim Landratsamt Straubing-Bogen mit dem entsprechenden Formblatt der Antrag auf Genehmigung bzw. Registrierung eingereicht werden.

 

Übergangsfristen:
Alle bisher nach der Fischseuchenverordnung vom 20.12.2005 beim Landratsamt Straubing-Bogen, Veterinärrecht, angezeigten Aquakulturbetriebe, gelten gemäß den Übergangsbestimmungen der neuen Fischseuchenverordnung vom 24.11.2008 als vorläufig genehmigt oder als vorläufig registriert. Diese vorläufige Genehmigung bzw. Registrierung erlischt jedoch, wenn nicht bis spätestens 29. Mai 2009 eine erneute Genehmigung beantragt oder eine Anzeige zur Registrierung beim Landratsamt Straubing-Bogen erfolgt ist.
Der Betrieb einer Aquakultur ohne behördliche Genehmigung oder ohne Registrierung ist bußgeldbewehrt.

Die Veterinärabteilung des Landratsamtes Straubing-Bogen fordert deshalb alle Betriebe, Einrichtungen und Anlagenbetreiber, für die die Fischseuchenverordnung gilt auf, den Antrag auf Genehmigung oder Registrierung der Tätigkeit zu stellen.

 

Weitere Bestimmungen:

Die neue Fischseuchenverordnung des Bundes enthält außerdem Vorschriften zu regelmäßigen Untersuchungen der genehmigungspflichtigen Aquakulturbetriebe und zur Buchführung. Sie legt darüber hinaus Mindestmaßnahmen für die Seuchenverhütung und Risikominderung fest, die für die gesamte Aquakulturproduktionskette gelten, d.h. von der Befruchtung und der Erbrütung der Eier bis hin zur Verarbeitung von Fischen für den menschlichen Verzehr einschließlich des Transports. Außerdem gibt es Schutzmaßregeln bei Verdacht oder Ausbruch bestimmter exotischer oder nicht exotischer Krankheiten.


Auskünfte und Antragsformulare:

Nähere Auskünfte zur Fischseuchenverordnung und zur Antragstellung erteilen sowohl die Veterinärabteilung des Landratsamtes Straubing-Bogen (Telefon: 09421/973-168) als auch das Sachgebiet 31, Öffentl. Sicehrheit u. Ordnung, Verbraucherschutz (Telefon: 09421/973-234, Herr Leibl).

Antragsformulare und weitere Erläuterungen zur neuen Fischseuchenverordnung finden Sie im Anschluss zum Herunterladen oder werden auf Anforderung zugesandt.

Landratsamt Straubing-Bogen

AdresseLandratsamt Straubing-Bogen
Leutnerstr. 15
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