Belehrung gemäß §43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz

Die Notwendigkeit einer Belehrung unterscheidet sich, je nachdem, ob man beruflich mit Lebensmitteln umgeht (siehe Punkt 1) oder ob dies ehrenamtlich geschieht, zum Beispiel bei einem Vereinsfest (siehe Punkt 2).

1)    Beruflicher / gewerblicher Umgang mit Lebensmitteln

Bitte beachten Sie, dass ein Bund-ID Konto zu einer Durchführung benötigt wird.

Den Link zur Online-Belehrung finden Sie hier.

Für die Ausstellung eines Belehrungsnachweis entstehen Ihnen Kosten in Höhe von 26,00 €.

Weiterhin kann eine Onlinebereitstellung des Dokuments nur nach erfolgter Online -Bezahlung per PayPal oder Kreditkarte zur Verfügung gestellt. 

Allgemeine Informationen
Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Bürgerinnen und Bürger bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, sind sie verpflichtet innerhalb von höchstens 3 Monaten vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. In der Belehrung erfahren Bürgerinnen und Bürger, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit aufgrund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Bürgerinnen und Bürger erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Erstbelehrung, die der Arbeitgeber vor einem Tätigkeitsantritt benötigt.

Zusätzlich zur Belehrung durch das Gesundheitsamt muss der Arbeitgeber eine eigene Belehrung durchführen und dies in regelmäßigen Abständen wiederholen.

Voraussetzungen:

·         Sie beginnen innerhalb der nächsten 3 Monate eine Tätigkeit, bei der Sie mit Lebensmitteln in Kontakt kommen

·         Es bestehen bei Ihnen keine Hinderungsgründe nach § 42 IfSG (z.B. ansteckende Durchfallerkrankung, dauerhaftes Vorhandensein von bestimmten Krankheitserregern im Magen-Darm-Trakt)

·         Sie haben Ihren Hauptwohnsitz zu Tätigkeitsbeginn im Bereich der Stadt Straubing oder des Landkreises Straubing-Bogen. Ausnahmen hiervon sind nur für Belehrungen von Schülern möglich, hier kann die Belehrung durch uns auch erfolgen, wenn die Schule in der Stadt Straubing oder dem Landkreises Straubing-Bogen liegt.

Eine kostenbefreite Belehrung kann nur für Schülerinnen und Schüler durchgeführt werden, welche die Belehrung für eine Tätigkeit benötigen, die in einem Zusammenhang mit dem Schulbesuch steht (z.B. Schülerpraktikum). Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass dies nicht vorlag, dann wird die Belehrung in Rechnung gestellt. 

Wichtiger Hinweis
Die Infektionsschutzbelehrung können Sie mit dieser Anwendung digital durchführen. Im Anschluss an die Belehrung müssen Sie jedoch für die Ausstellung der Bescheinigung die Kosten tragen.

Kostenbefreite Gruppen stellen bitte einen eigenen Antrag unter: Kostenbefreite Gruppen für die Online-Belehrung (Schulen)

Weitergehende Informationen zur Belehrung gemäß §43 Abs. 1 IfSG finden Sie hier.

Finanziert von der EU im Programm NextGenerationEU

2)    Umgang mit Lebensmitteln im ehrenamtlichen Bereich, z.B. bei einem Vereinsfest

Personen, die rein ehrenamtlich mit Lebensmitteln umgehen haben und nicht gewerbsmäßig im Sinn der Vorschrift tätig sind (z. B. Vereinsfeste, Pfarrfeste, Kindergartenfeste), unterliegen nicht der gesetzlichen Belehrungspflicht. Dem Infektionsschutz wird bei solchen Veranstaltungen dadurch Rechnung getragen, dass der Personenkreis – und zwar unabhängig davon, ob er vor Ort tätig ist oder im häuslichen Bereich Lebensmittel zubereitet und zur Verfügung stellt – durch den Veranstalter über die wesentlichen Infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln unterrichtet wird. Hierzu kann auch der „Leitfaden für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen“ des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz genutzt werden. Dieser ist in zahlreichen Sprachen auf der Homepage des Ministeriums zu finden und wird auch durch die Gemeinden bei der Anmeldung der Veranstaltung ausgehändigt.

Helfen diese ehrenamtlich tätigen Personen aber im Rahmen der Veranstaltung bei einem gewerblich tätigen Unternehmen mit, dann benötigen sie eine Belehrung nach Infektionsschutzgesetz, siehe Punkt 1 (z.B. als Vereinsmitglied Mithilfe bei einem Vereinsfest bei einem Metzger, der Bratwürste verkauft. Dies ist eine gewerbliche Tätigkeit, hier wird eine Belehrung benötigt). 

Sicherer Umgang mit Lebensmitteln
Leitfaden für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.

Warum müssen beim Umgang mit Lebensmitteln besondere Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden? Hygienefehler beim Umgang mit Lebensmitteln führen immer wieder zu schwerwiegenden Erkrankungen, die besonders bei Kleinkindern und älteren Menschen lebensbedrohlich werden können. Von solchen Lebensmittelinfektionen kann gerade bei Vereins- und Straßenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen schnell ein größerer Personenkreis betroffen sein.

Der vorliegende Leitfaden gibt eine Orientierungshilfe, sich in diesem sensiblen Bereich richtig zu verhalten, damit gemeinschaftliches Essen und Trinken ungetrübt genossen werden können.

Informationen durch das bayrische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Der Leitfaden wurde in folgenden Sprachen aufgelegt (Stand: 06-2023)

·          deutsch(PDF)

·          arabisch(PDF)

·          albanisch(PDF)

·          belarussisch(PDF)

·          bulgarisch(PDF)

·          englisch(PDF)

·          kurdisch(PDF)

·          paschtu(PDF)

·          persisch(PDF)

·          polnisch(PDF)

·          rumänisch(PDF)

·          russisch(PDF)

·          serbisch(PDF)

·          somali(PDF)

·          tigrinisch(PDF)

·          türkisch(PDF)

·          ukrainisch(PDF)

·          urdu(PDF)

1. Anmeldung mit BundID

2. Ansehen der Videos mit anschließenden Wissensabfragen

3. Überprüfung der Eingaben

4. Bezahlung per PayPal oder Kreditkarte

5. Drucken der Bescheinigung

26,00 €

Landratsamt Straubing-Bogen

AdresseLandratsamt Straubing-Bogen
Leutnerstr. 15
94315 Straubing
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