Ordnungswidrigkeitenverfahren/Schulzwang
Soweit Schulpflichtige unentschuldigt dem Unterricht an ihrer Schule fernbleiben, kann auf Antrag der Schule der Schulzwang vollzogen oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. Zuständig ist das Landratsamt.
Aufgaben und Dienstleistungen
Landratsamt Straubing-Bogen
Kontakt
Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 07.45 - 12.00 Uhr Montag 13.00 - 16.00 Uhr Dienstag 13.00 - 16.00 Uhr, nur Zulassungsstelle Donnerstag 13.00 - 17.00 Uhr