Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezuges zur Familie seine Verselbständigung fördern.
Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder u. Jugendhilfe - (SGB VIII), Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG), Sozialgesetzbuch Zwölf - Sozialhilfe (SGB XII), Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I), Zehntes Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)
Landratsamt Straubing-Bogen
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Mo. bis Fr. 07.45 - 12.00 Uhr Montag 13.00 - 16.00 Uhr Dienstag 13.00 - 16.00 Uhr, nur Zulassungsstelle Donnerstag 13.00 - 17.00 Uhr