Die wichtigsten Fragen zur Änderung der 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

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Was bedeutet, „der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist zukünftig nur Angehörigen desselben Hausstands und einer zusätzlichen weiteren Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren erlaubt“?

Es ist dabei unerheblich, wer wen besucht und ob das Zusammentreffen in der Wohnung der gemeinsam teilnehmenden Hausstandsangehörigen oder der Einzelperson stattfindet. Das heißt in der Praxis zum Beispiel: Ein Sohn kann seine Eltern sowohl in deren Wohnung wie auch in seiner Wohnung oder auch in der Öffentlichkeit treffen.

Welche Regelung gilt im Landkreis Straubing-Bogen bezüglich touristischer Tagesausflüge in Hotspots?

Aktuell (Stand Montag) liegt der Landkreis Straubing-Bogen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von 199,8 unter 200. Da die Verordnung seit Montag neu ist, musste der Wert nicht vorher sieben Tage unter 200 liegen. Sollte er in den nächsten Tagen über 200 steigen, so wird dies bekanntgegeben und am Tag darauf würden entsprechende Regelungen in Kraft treten. Danach müsste der Wert dann sieben Tage in Folge unter 200 fallen. Aktuell gelten im Landkreis Straubing-Bogen diesbezüglich also keine besonderen Regelungen. Es ist aber möglich, dass andere Landkreise/kreisfreie Städte mit einer Inzidenz von über 200 den touristischen Besuch aus anderen Landkreisen per Allgemeinverfügung verbieten. Dies ist vor Fahrtantritt an einen Zielort individuell zu überprüfen.

Was genau besagt der 15-km-Radius bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 200?

Liegt in einem Landkreis/einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz über 200, so sind touristische Tagesausflüge für Personen, die in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt wohnen, über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde (Gemeindegrenze) hinaus untersagt. Diese Regelung erfasst ausschließlich touristische Tagesreisen, d.h. in erster Linie Ausflüge, die der Freizeitgestaltung (z.B. Wandern, Spazieren gehen, freizeitsportliche Aktivitäten, Individualsport, Sport und Bewegung an der frischen Luft etc.) dienen. Weiterhin erlaubt ist aber z.B. der Weg zur Arbeit, zum Arzt, zum Einkaufen, zum Besuch von Verwandten und Lebenspartnern auch über den 15-km-Radius hinaus.

Ist es erlaubt, innerhalb des 15-km-Radius in einen benachbarten Landkreis mit einer Inzidenz von über 200 einen touristischen Ausflug zu unternehmen?

Hier streben die Landräte eine einheitliche Lösung an, dies möchte man gestatten. Letztendlich liegt es aber grundsätzlich an den Landkreisen selbst und man sollte sich vor Fahrtantritt im Ziellandkreis informieren.

Ist die Durchfahrt durch einen Landkreis mit einer Inzidenz höher 200, der touristische Einreisen aus anderen Landkreisen verboten hat, möglich, wenn dies nötig ist, um in einen anderen Landkreis mit einer Inzidenz von weniger als 200 zu einem touristischen Tagesausflug zu kommen?

Das ist möglich, solange das Auto nicht verlassen wird.

Weitere FAQ´s finden sich auf den Seiten https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php (werden gerade überarbeitet) und https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/

Außerdem steht das Bürgertelefon von Stadt und Landkreis unter 09421/944-68222 (Montag bis Freitag 9 bis 12 Uhr und Montag bis Donnerstag 13 bis 15 Uhr) zur Verfügung. Ebenso die Adresse coronaauskunft@landkreis-straubing-bogen.de

Und es gibt auch ein Bürgertelefon Corona der Bayerischen Staatsregierung unter 089/122-220 (Montag bis Freitag 8 bis 18 Uhr, Samstag 10 bis 15 Uhr).