Allgemeinverfügung Amerikanische Faulbrut erlassen

14. Juli 2026: Sperrgebiet und Untersuchungsgebiet
Website Meldung Landratsamt

Bedingt durch den amtlich festgestellten Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut in einem Bienenstand im Gemeindegebiet Stallwang und einem Untersuchungsgebiet (verdächtiges Gebiet) im Gemeindegebiet Haselbach im Landkreis Straubing-Bogen erlässt der Landkreis eine Allgemeinverfügung zur Festlegung von Sperrbezirken sowie einer Umgebungsuntersuchung zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen.

Die entsprechenden Allgemeinverfügungen wurden im Amtsblatt veröffentlicht und sind auch unter www.landkreis-straubing-bogen.de/politik-verwaltung/oeffentliche-bekanntmachungen/allgemeinverfuegungen nachzulesen. Dort ist auch der Sperrbezirk mit einem Radius von mindestens 1 km um die Ausbruchsstelle in Stallwang zu finden.

Ebenso gibt es ein Untersuchungsgebiet (verdächtiges Gebiet) im Gemeindegebiet Haselbach ebenfalls mit einem Radius von mindestens 1 km. Auch dieses genaue Gebiet ist in den Allgemeinverfügungen zu finden. 

Interaktive Karten mit beiden Gebieten finden sich hier:

Interaktive Karte Untersuchungsgebiet https://visualgeoserver.fli.de/visualize-this-map/68756084A63E78AB6AD7D2C0E2DAC8491AFE91BC6CADA4E264B54EF52DB730D6

Interaktive Karte Sperrbezirk https://visualgeoserver.fli.de/visualize-this-map/A740DF3FA13AB649D3E5C75F770C8C0C1CD3927DC9B1A69435AEE9DED5B422DE

Für beide Gebiete gilt: Es haben alle Personen, die Bienenstände besitzen, die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich dem Veterinäramt des Landratsamtes Straubing-Bogen (Leutnerstr. 15, 94315 Straubing, Tel. 09421/973-168) zu melden.

Für die im Gebiet des Sperrbezirks angesiedelten Bienenbestände wird Folgendes angeordnet:

1.    Alle Bienenvölker und Bienenbestände im Sperrbezirk werden unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich untersucht. Diese Untersuchung ist zu dulden. Die Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenbestandes zu wiederholen. Die Wiederholung der Untersuchung ist zu dulden.

2.    Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

3.    Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.

4.    Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

5.    Das Verbot in Ziffer 3 findet keine Anwendung auf Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden und Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

Im Untersuchungsgebiet sind alle Bienenvölker und Bienenbestände unverzüglich auf die Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen. Des Weiteren gelten auch dort die unter 2 bis 5 aufgeführten Punkte.