Vollzug des Tierseuchengesetzes und der Bienenseuchen-Verordnung

17. April 2018 : Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen

Das Landratsamt Straubing-Bogen erlässt folgende

 A l l g e m e i n v e r f ü g u n g :

 

I.     Nach Mitteilung der Veterinärabteilung des Landratsamtes Straubing-Bogen hat das Landratsamt Landshut mit Allgemeinverfügung vom 11.04.2018 den Bienenseuchen-Sperrbezirk aufgrund des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut im Bereich von Neufahrn in Ndb. vor dem Hintergrund der aktuellen Seuchenlage von der Fläche im Radius von einem Kilometer auf einen Radius von ca. 3 Kilometer um den Ausbruchsort in Salzburg, 84088 Neufahrn/Ndb. erweitert.

       Der vom Landratsamt Landshut nunmehr festgelegte Sperrbezirk von mindestens drei Kilometer umfasst auch Teile des Landkreises Straubing-Bogen.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung i.d.F. der Bek. vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738), geändert durch Art. 10 der Verordnung vom 20.12.2005 (BGBl. I S. 3499) werden hiermit folgende Gebiete zum

 

S p e r r b e z i r k

erklärt.

Der Sperrbezirk  umfasst von der Markt-Gemeinde Mallersdorf-Pfaffenberg folgende Ortschaften und Ortsteile sowie Wald- und Flurlagebereiche:

 

v  Neuburg, Pisat, Wagensonn, Waldhof, und Winkl sowie

v  Brünnelfeld, Bründlberggraben, Neufahrner Feld (Kiesabbau), Oberlindharter Eichet,Raintal. Streitbergholz und Wagensonner Leite.

 

Die Grenzen des Sperrbezirkes sind in der Karte „Sperrbezirk“ dargestellt, die als Anlage Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist.

 

II.   Melde-/ Anzeigepflicht:

       Die Besitzer von Bienenvölkern im Sperrbezirk oder ihre Vertreter haben unverzüglich ihre Bienenstände unter Angabe des Standortes und der Völkerzahl dem Landratsamt Straubing-Bogen, Veterinärabteilung, Leutnerstr. 15 b, 94315 Straubing, Tel. (09421) 973-168, Fax. (09421) 973180, E-Mail: vetamt@landkreis-straubing-bogen.de, anzuzeigen.

 

III.  Für den Sperrbezirk gilt gemäß § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 9 Abs. 2 Satz 2 der Bienenseuchen-Verordnung folgendes:

 

1.  Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes durch den beamteten Tierarzt zu wiederholen. Der Abstand zwischen beiden Untersuchungen muss mindestens 8 Wochen betragen.

 

2.  Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

 

3.  Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.

 

4.  Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

 

5.  Die Vorschriften der Nr. 3 finden keine Anwendung auf

a) Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden, und

b) Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

 

6.  Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind stets bienendicht verschlossen zu halten.

 

IV.  Das Landratsamt Straubing-Bogen kann auf Antrag für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von Ziffer III. Nrn.1 – 4 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.

 

V.   Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist nach § 4 Bienenseuchen-VO verpflichtet, zur Durchführung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten

 

VI.  Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) sofort vollziehbar.

 

VII. Das Erlöschen der Amerikanischen Faulbrut im Sperrbezirk wird öffentlich bekannt gemacht, sobald die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

 

VIII. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.

 

IX.  Die Allgemeinverfügung tritt am 17.04.2018 in Kraft.

       1.

Die Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG durch öffentliche Bekanntgabe in Form des Aushangs an der Amtstafel des Landratsamtes Straubing-Bogen, Leutnerstr. 15, 94315 Straubing (Erdgeschoss) und zwar am 16.04.2018.

 

2.

Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung während der Dienstzeiten im Landratsamt Straubing-Bogen, Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verbraucherschutz, Leutnerstr. 15, 94315 Straubing, 3. OG,  auf Zimmer 318 bei Herrn Leibl zur Einsichtnahme aus.

Straubing, 16.04.2018

Landratsamt Straubing-Bogen

gez.

A u m e r

Oberregierungsrätin