Vollzug tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest

02. Februar 2021 : Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken

In Deutschland sind mittlerweile in allen Bundesländern außer Sachsen-Anhalt und dem Saarland Ausbrüche der hochpathogenen aviären Influenzaviren HPAI H5 – Geflügelpest - (Wild-,aber auch Hausgeflügel) amtlich festgestellt. In Bayern gibt es aktuell vier Ausbrüche, unter anderem auch in  Passau. 

Für den Landkreis Straubing-Bogen stellt dieser Ausbruch im Landkreis Passau aufgrund der unwesentlichen Entfernung durchaus eine nicht unbedeutende Gefahr der Übertragung auf hier ansässige Wildvögel dar, da zu den Hauptzugrouten von Wildvögeln, insbesondere auch Wasservögeln die Flüsse zählen. Dies betrifft gerade auch die durch den Landkreis Straubing-Bogen und den Landkreis Passau fließende Donau und die hier zahlreich zu verzeichnenden Wasservögel (Graugänse, Kraniche etc.). Weiterhin orientieren sich die Vögel auch an Landmarken wie Flüssen. 

Deshalb erlässt der Landkreis Straubing-Bogen folgende Allgemeinverfügung:

1. Halter von Geflügel im Landkreis Straubing-Bogen bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel haben sicherzustellen, dass 

a. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen 

b. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird, 

c. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden, 

d. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden, 

e. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und 

aa) in mehreren Ställen oder 

bb) von mehreren Betrieben gemeinsam 

benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen des Buchstaben b, im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden, 

f. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden, 

g. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden, 

h. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird. 

2. Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Straubing-Bogen verboten. 

3. Für Wildvögel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 Geflügelpest-Verordnung (hierunter fallen: Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel) gilt ein allgemeines Fütterungsverbot im gesamten Landkreis Straubing-Bogen. 

4. Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1 bis 3 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. 

 

Die komplette Allgemeinverfügung ist unter www.landkreis-straubing-bogen.de/politik-verwaltung/oeffentliche-bekanntmachungen/ einsehbar.