Amerikanische Faulbrut in Ascha festgestellt

26. Mai 2020 : Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes und der Bienenseuchen-Verordnung; Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen; Allgemeinverfügung zur Festlegung eines Sperrbezirks zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut
Sperrbezirk Ascha 26.05.2020_1.png

Das Landratsamt Straubing-Bogen erlässt folgende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g :

I.     Bildung eines Sperrbezirks:

Nach klinischer Untersuchung vom 07.05.2020 und mit Befund des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 25.05.2020 wurden bei einer Untersuchung von Futterhonig eines Imkers in Ascha Erreger der Amerikanischen Faulbrut labordiagnostisch nachgewiesen. Die Amerikanische Faulbrut ist damit amtlich festgestellt.

Aufgrund der aktuellen Seuchenlage wird um den Ausbruchsort in Ascha und darüber hinaus entsprechend der beigefügten grafischen Kartendarstellung das rot umrandete Gebiet gemäß §10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung zum Sperrbezirk erklärt. Die Karte ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

Der Sperrbezirk umfasst folgende Ortschaften und Ortsteile:

1.    von der Gemeinde Ascha

Ascha, Deglholz, Edenhofen, Grünberg, Herrnberg, Höfling,
Kienberg, Krähhof, Kumpfmühl, Mühlau, Oberascha, Ramling,
Willersberg;

2.    von der Gemeinde Haselbach

Buchhof und Hamberg;

 

II.   Melde-/ Anzeigepflicht:

       Nach § 5 b der Bienenseuchen-Verordnung haben die Besitzer von Bienenvölkern im Sperrbezirk oder ihre Vertreter ihre Bienenstände unverzüglich unter Angabe des Standortes und der Völkerzahl dem Landratsamt Straubing-Bogen, Sachgebiet Veterinärwesen, Leutnerstr. 15 b, 94315 Straubing, Tel. (09421) 973-168, Fax. (09421) 973180, E-Mail: vetamt@landkreis-straubing-bogen.de, anzuzeigen.

 

III.  Für den Sperrbezirk und die dort angesiedelten Bienenstände gilt gemäß    § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 9 Abs. 2 Satz 2 der Bienenseuchen-Verordnung folgendes:

1.  Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes durch den beamteten Tierarzt zu wiederholen. Der Abstand zwischen beiden Untersuchungen muss mindestens 8 Wochen betragen.

2.  Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

3.  Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.

4.  Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

5.  Die Vorschriften der Nr. 3 finden keine Anwendung auf

a) Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden, und

b) Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

IV.  Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter sind nach  § 4 Bienenseuchen-VO verpflichtet, zur Durchführung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

V.   Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 37 Nrn. 2 und 3 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) sofort vollziehbar.

VI.  Das Erlöschen der Amerikanischen Faulbrut im Sperrbezirk wird öffentlich bekannt gemacht, sobald die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

VII. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.

VIII. Die Allgemeinverfügung tritt am 27.05.2020 in Kraft.

Die Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG durch öffentliche Bekanntgabe in Form des Aushangs an der Amtstafel des Landratsamtes Straubing-Bogen, Leutnerstr. 15, 94315 Straubing (Erdgeschoss) und zwar am 26.05.2020.

Hinweise:

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Einer Begründung dieser Allgemeinverfügung bedarf es gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG nicht.

Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung während der Dienstzeiten im Landratsamt Straubing-Bogen, Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verbraucherschutz, Leutnerstr. 15, 94315 Straubing, 3. OG,  auf Zimmer 317 bei Herrn Piendl zur Einsichtnahme aus.

Straubing, 26.05.2020

Landratsamt Straubing-Bogen

A u m e r

Oberregierungsrätin