Informationen zur Einführung des „Wassercents“
Mit der Novelle des Bayerischen Wassergesetzes wurde zum 01.01.2026 ein Wasserentnahmeentgelt (Wassercent) in Bayern eingeführt. Ziel des Wassercents ist ein bewusster Umgang mit der Ressource Wasser sowie die Finanzierung von Maßnahmen zum Grundwasserschutz.
Zum 01.07.2026 wird in Bayern nun erstmals der Wassercent erhoben. Während die erste Erhebung im Zeitraum vom 01.07.2026 bis zum 31.12.2026 erfolgt, werden die ersten konkreten Zahlungen erst im Jahr 2027 fällig. Ab dem 01.01.2027 erstreckt sich der Erhebungszeitraum über ein Kalenderjahr.
Alle Wassernutzer, die unmittelbar Grundwasser entnehmen, sind zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verpflichtet. Hierunter fallen beispielsweise öffentliche Wasserversorger, als auch private Entnehmer oder Entnehmer aus dem Industriesektor.
Das Entgelt beträgt einheitlich 10 Cent pro entnommenen Kubikmeter Grundwasser (1.000 Liter). Eine Zahlungspflicht besteht allerdings erst, wenn der gesetzlich vorgesehen Freibetrag von 5.000 m³ pro Jahr überschritten wird. Im ersten Erhebungszeitraum vom 01.07.2026 bis 31.12.2026 beträgt der Freibetrag 2.500 Kubikmeter aufgrund des verkürzten Erhebungszeitraums.
Bei der Festsetzung des konkreten Wasserentnahmeentgelts wird entweder der im Wasserentnahmebescheid festgelegte jährliche Entnahmewert oder die tatsächliche Entnahmemenge zugrunde gelegt, sofern der Entnehmer diese gegenüber dem Landratsamt Straubing-Bogen mitteilt. Dabei genügt die Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Menge an Wasser. Im Rahmen des Wassercents entsteht keine neue gesetzliche Messverpflichtung.
Alle Entnehmer, die unter die Entgeltpflicht fallen, können daher bis zum 1. März 2027 gegenüber dem Landratsamt Straubing-Bogen, ihre tatsächlich entnommene Wassermenge melden. Durch die Meldung der tatsächlichen Entnahmemenge reduziert sich das Wasserentnahmeentgelt.
Das Landratsamt Straubing-Bogen empfiehlt eine Dokumentation des Zählerstandes der Messeinrichtung an der Entnahmestelle zum 01.07.2026. Die Dokumentation ist für die Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Wassermenge erforderlich.
Haushalte, die das Wasser von einer öffentlichen Wasserversorgung beziehen, sind keine Entnehmer im Sinne des Wasserentnahmeentgelts, die Umlage erfolgt über den Wasserpreis.
Im Laufe diesen Kalenderjahres wird das Landratsamt Straubing-Bogen allen potenziell Entgeltpflichtigen weiterführende Informationen zur Einführung des Wasserentnahmeentgelts (einschließlich der Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der tatsächlich entnommenen Wassermengen) für den ersten Erhebungszeitraum (01.07.2026 31.12.2026) zukommen lassen.
Weitere Informationen zum Wasserentnahmeentgelt finden Sie auf der Internetseite des Umweltministeriums unter www.stmuv.bayern.de.
Insbesondere verweisen wir auf die FAQ des Umweltministeriums:
Novelle Bayerisches Wassergesetz | Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Ansprechpartner am Landratsamt Straubing-Bogen:
Sachgebiet Wasserrecht
Wasserrecht@landkreis-straubing-bogen.de
09421/973-708