UPDATE: Grenzgänger-Regelung - Übergangsphase um zwei Tage verlängert

Die verschärften Grenzkontrollen und Einreiseregelungen für Tschechien und Tirol haben auch für Betriebe, Dienstleister und Unternehmen im Landkreis Straubing-Bogen mit Grenzgängern aus Tschechien (oder ggf. Tirol) Auswirkungen.

Allerdings wurde die Übergangsphase, während der von Grenzgängern in systemrelevanten Bereichen mit systemrelevanten Funktionen statt der amtlichen Bescheinigung auch eine Kopie des Arbeitsvertrags akzeptiert wird (Fristende bisher Mittwoch, 17. Februar, 00.00 Uhr), auf Wunsch der sächsischen Regierung kurzfristig um zwei Tage verlängert. In dieser Phase können Grenzgänger aus Tschechien und Tirol am Grenzübergang also entweder die bereits an sie ausgestellte amtliche Bescheinigung oder die Kopie des Arbeitsvertrags (sowie natürlich den negativen Test) vorweisen. Dies hat das Innenministerium mitgeteilt.

Gleichwohl dürfte die Vorlage der amtlich von den Kreisverwaltungsbehörden ausgestellten Bescheinigung das Verfahren an der Grenze beschleunigen.

In dieser Zeit bis Freitag wird den betroffenen Grenzgängern die Einreise – sofern sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen und insbesondere die nach den geltenden Vorschriften erforderliche negative Testbescheinigung vorweisen können - ermöglicht, wenn sie bei der Grenzkontrolle eine Kopie ihres Arbeitsvertrags vorweisen und glaubhaft machen, dass sie eine systemrelevante Tätigkeit ausüben. Danach ist die Bescheinigung des Landratsamts zwingend möglich. Nachmeldungen und weitere Informationen bei achatz.klaus@landkreis-straubing-bogen.de bzw. 09421/973-125 

Übersicht Arbeitskräfte, die systemrelevante Funktionen wahrnehmen

  • Berufe im Gesundheitswesen, einschließlich paramedizinischer Fachkräfte; 
  • Betreuungsberufe im Gesundheitswesen, einschließlich Betreuungspersonal für Kinder, Menschen mit Behinderung und ältere Menschen; 
  • wissenschaftliche Experten im Gesundheitssektor; 
  • Arbeitskräfte in der Arzneimittel- und Medizinprodukteindustrie; 
  • Arbeitskräfte, die an der Lieferung von Waren beteiligt sind, insbesondere an der Lieferkette von Arzneimitteln, medizinischen Hilfsmitteln, Medizinprodukten und persönlichen Schutzausrüstungen, einschließlich ihrer Installation und Wartung; 
  • akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie; 
  • Informations- und Kommunikationstechniker sowie sonstige Techniker für die grundlegende Instandhaltung der Ausrüstung; 
  • Berufe im Bereich des Ingenieurwesens, wie Ingenieure, Energie- und Elektrotechniker; 
  • Personen, die an systemrelevanten oder anderweitig wesentlichen Infrastrukturen arbeiten; 
  • ingenieurtechnische und vergleichbare Fachkräfte (einschließlich Wasserwerker); 
  • Schutzkräfte und Sicherheitsbedienstete; 
  • Berufsfeuerwehrleute/Polizisten/Gefängnisaufseher/Sicherheitswachpersonal/Katastrophenschutzkräfte; 
  • Personen, die in der Herstellung und Verarbeitung von Lebensmitteln tätig sind, sowie verwandte Berufe und Wartungspersonal; 
  • Bediener von Maschinen für Lebensmittel und verwandte Erzeugnisse (einschließlich Lebensmittelproduktionsmit­arbeiter); 
  • Arbeitskräfte im Verkehrssektor, insbesondere: 
    • Personenkraftwagen-, Kleintransporter- und Kraftradfahrer, Fahrer schwerer Lastkraftwagen und Busse (einschließlich Busfahrer und Straßenbahnführer) sowie Rettungswagenfahrer, einschließlich Fahrer, die für die Beförderung im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union eingesetzt werden, und Fahrer, die EU-Bürger im Zuge ihrer Rückkehr aus einem anderen Mitgliedstaat an ihren Herkunftsort befördern; 
    • Linienflugzeugführer; 
    • Schienenfahrzeugführer; Wagenmeister, Instandhaltungstechniker sowie Personal von Infrastrukturbetreibern, das mit der Verkehrssteuerung und Kapazitätszuweisung betraut ist; 
    • Arbeitskräfte in der See- und Binnenschifffahrt; 
  • Fischer; 
  • mit systemrelevanten Funktionen betrautes Personal von öffentlichen Einrichtungen, einschließlich internationaler Organisationen. 

Von den Einreisebeschränkungen grundsätzlich ausgenommen sind:
• Deutsche und Unionsbürger sowie Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland
• Personal im Gütertransport und sonstiges erforderliches Transportpersonal
• Gesundheitspersonal wie Ärzte, Gesundheits-, Kranken- und Altenpfleger mit einer Bescheinigung der Einrichtung, dass die Einreise im Interesse der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist; darüber hinaus fallen erforderliches Begleitpersonal für Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie Personal für Hersteller von Medizingeräten und –produkten darunter

Diese drei Gruppen benötigen keine Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde. Es reicht auch ab 19. Februar eine Kopie ihres Arbeitsvertrags, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen und insbesondere die nach den geltenden Vorschriften erforderliche negative Testbescheinigung vorweisen können.