Regelungen bei positivem Test: Sofortige Isolation nötig, auch ohne Kontakt durch das Gesundheitsamt

18. November 2021 : Enge Kontaktpersonen sollen durch Indexpersonen direkt kontaktiert werden
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Das Bayerische Gesundheitsministerium und auch das Gesundheitsamt Straubing-Bogen weisen noch einmal darauf hin, dass sich jede Person, bei der ein PCR-Test oder ein von geschultem Personal durchgeführter Antigen-Schnelltest positiv ausfällt, unverzüglich nach Erhalt des Ergebnisses in Isolation begeben muss. Dies gilt auch für geimpfte Personen und auch, wenn noch kein Kontakt durch das Gesundheitsamt vorlag.

Durch die Vielzahl der Fälle kann die Kontaktierung durch das Gesundheitsamt einige Zeit (ggf. auch Tage) dauern. Dies entbindet aber nicht von der Pflicht zur Isolation. Ein positiver Antigen-Schnelltest muss dabei stets durch einen PCR-Test validiert werden. Fällt dieser negativ aus, kann man die Isolation verlassen. (Für den direkten Weg zum PCR-Test kann die Isolation unterbrochen werden).

Enge Kontaktpersonen werden derzeit flächendeckend nicht mehr in jedem Einzelfall kontaktiert – auch nicht im Bereich des Gesundheitsamtes Straubing-Bogen. „In der jetzigen Phase der Pandemie geht es vor allem darum, Personen mit einem hohen Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu schützen und zu verhindern, dass viele Menschen eine Behandlung im Krankenhaus benötigen“, so das Gesundheitsministerium. Daher konzentrieren sich aktive Ermittlungen des Gesundheitsamts bei Kontaktpersonen infizierter Menschen derzeit auf

·         Haushaltsangehörige, also Partnerin oder Partner, Kinder und weitere Personen, die mit in der Wohnung leben. Sie haben ein besonders hohes Ansteckungsrisiko.

·         Personen mit Kontakt zu gefährdeten Menschen. Sie könnten eine Infektion in Risikogruppen weitertragen oder eine Vielzahl von Menschen anstecken. Dies betrifft Personen in Pflege-oder Altenheimen, in Obdachlosenunterkünften, Asylunterkünften, Justizvollzugsanstalten und ambulanten Pflegediensten, sowohl diejenigen, die dort arbeiten, als auch diejenigen, die dort leben oder betreut werden. Für Schulen und Kindertageseinrichtungen gibt es eigene Regelungen.

Personen, die nicht diesen Gruppen angehören, werden nicht mehr vom Gesundheitsamt kontaktiert. Stattdessen können und sollen sie durch die infizierten Personen selbst informiert werden.

Wer auf diese Weise erfährt, dass er Kontakt zu einer infizierten Person hatte, sollte seine eigenen Kontakte reduzieren, die allgemeinen Hygieneregeln genau befolgen, sich mit einem Schnelltest selbst testen und auf mögliche Krankheitszeichen von COVID-19 achten. Antigen-Schnelltests sind mittlerweile für alle Personen wieder kostenfrei, so dass auch diese Option besteht.

Wichtig zu wissen: Solange keine Krankheitszeichen auftreten und die ggf. durchgeführten Corona-Tests negativ sind, muss kein Kontakt zum Gesundheitsamt aufgenommen werden und es besteht keine Quarantänepflicht.

Geimpfte und genesene Personen (für letztere gilt: PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion nicht älter als 6 Monate) sind in der Regel, auch bei einem engen Kontakt, von der Quarantänepflicht ausgenommen.

Wer Kontakt mit einer infizierten Person in einem Zeitraum hatte, in dem eine Ansteckungsgefahr bestand, sollte Folgendes beachten:

·         Kontakt zu anderen Personen einschränken, vor allem zu Risikopersonen, die gefährdet sind, schwer an COVID-19 zu erkranken.

·         AHA+L-Formel beachten: Abstand wahren, Hygieneregeln berücksichtigen, im Alltag Maske tragen (höchste Sicherheit bietet eine FFP2-Maske!) und lüften.

·         Regelmäßig testen: Selbsttest mit eigenständig beschafften Tests oder im Rahmen von Testmöglichkeiten. Wer eine Warnung der Corona WarnApp erhält, kann mit dieser auch eine kostenlose PCR-Testung in Anspruch nehmen. Die Warnung auf dem Handy muss bei der Testung vorgezeigt werden.

·         Selbstbeobachtung für 14 Tage: Insgesamt zwei Wochen nach dem letzten Kontakt zur infizierten Person auf Corona-spezifische Symptome achten.

·         Falls Krankheitszeichen auftreten: Unverzüglich Selbstisolation, ärztliche Abklärung und Mitteilung an das zuständige Gesundheitsamt.

Diese Vorsichtsmaßnahmen gelten auch für Geimpfte und Genesene.

Weitere Informationen finden sich auch unter den Internetlinks www.stmgp.bayern.de bzw. www.infektionsschutz.de