Öffentliche und private Veranstaltungen im Landkreis mit mehr als 100 Teilnehmern bis 22. März, 24 Uhr, untersagt

13. März 2020 : Spezielle Regelung für den Zutritt zu Einrichtungen nach dem Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz
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Der Landkreis Straubing-Bogen erlässt angesichts der aktuellen Entwicklungen eine Allgemeinverfügung, wonach im Landkreis öffentliche und private Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern sowohl unter freiem Himmel wie auch in geschlossenen Räumen zunächst bis 22. März, 24 Uhr, untersagt sind. Danach wird die Lage neu bewertet. Dies tritt ab 14. März, 12 Uhr, in Kraft.

„Wir folgen damit den Empfehlungen“, sagt Landrat Josef Laumer, der außerdem erneut auf die enge Abstimmung mit der Stadt Straubing verweist. „Wir handeln und arbeiten koordiniert und stehen in ständigem Kontakt.“ Auch die Stadt Straubing – ebenso wie viele Landkreise in Niederbayern – hat eine entsprechende Regelung erlassen.

Ebenso erlässt er Landkreis eine Allgemeinverfügung, wonach folgende Personen Einrichtungen nach dem Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (Alten- und Pflegeheime, ambulant betreute Wohngemeinschaften, stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung) nicht mehr betreten dürfen:

  • Personen, die Symptome einer infektiösen Atemwegserkrankung aufweisen
  • Personen, die sich während der letzten zwei Wochen in vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogebieten aufgehalten haben, auch wenn sie symptomfrei sind
  • Personen, die Kontakt zu an dem neuen SARS-CoV-2 (Coronavirus) Infizierten und Erkrankten hatten, auch wenn sie nicht unter Quarantäne stehen


Auch dies tritt ab 14. März, 12 Uhr, in Kraft und ist gültig bis einschließlich 19. April.

Beschäftigte und Therapeuten, die sich während der letzten zwei Wochen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, ohne zu 1) und 3) zu gehörten, sollen die Einrichtung betreten dürfen, wenn sie einen Mund-Nase-Schutz tragen und streng auf persönliche Hygiene achten.

Allgemeinverfügung Veranstaltungen

Allgemeinverfügung Altenheime