Wechsel der Zuständigkeit und Vorgehensweise

04. Mai 2022 : Geflüchtete aus der Ukraine erhalten ab 1.6. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II
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Nach den derzeitigen Planungen des Gesetzgebers ist ein Wechsel der Zuständigkeit für geflüchtete Menschen aus der Ukraine zum 01.06.2022 vom Asylbewerberleistungsgesetz zum Sozialgesetzbuch II (SGB II) vorgesehen. Dies bedeutet, dass dann die Leistungen nach dem SGB II für den Landkreis Straubing-Bogen (und auch die Stadt Straubing) durch das Jobcenter Straubing-Bogen ausbezahlt werden. Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG wird zum 1. Juni entsprechend eingestellt. Auch die vermittlerische Betreuung, die Organisation der Teilnahme an Sprachkursen sowie das Angebot von Qualifizierungen verantwortet das Jobcenter.

Alle weiteren Informationen rund um das Thema Arbeitslosengeld II können der Kurzinformation Arbeitslosengeld II auf der Homepage des Jobcenter Straubing-Bogen der Rubrik „Aktuelles“ unter https://www.jobcenter-ge.de/Jobcenter/Straubing-Bogen/DE/Aktuelles/aktuelles_node.html;jsessionid=B9263BAB2F369E081DC5A9ADF856B997 entnommen werden (die Kurzinformation steht auch in Ukrainisch zur Verfügung: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kurzinformation-arbeitslosengeld-ii-sozialgeld-ukrainisch_ba147425.pdf).

Um einen nahtlosen Übergang der Leistungen zu gewährleisten, wird das Jobcenter Gruppentermine anbieten, um die Leistungen zu beantragen. Diese finden außerhalb der Öffnungszeiten statt und mit dem Versand der Termine wurde bereits begonnen.  An den zahlreichen Terminen wird nach Gemeindegebieten gebündelt ab 09.05.2022 täglich die Entgegennahme der Anträge erfolgen.

Zum Termin selbst müssen alle Personen eines Haushaltes über 15 Jahren anwesend sein. Sollten Dolmetscher die Gelegenheit haben die Antragsteller zu begleiten, wäre dies sehr zu begrüßen!

Zum Termin sind dann folgende, zugesandte Unterlagen vorzulegen:

  • Antragsunterlagen – wenn möglich ausgefüllt
  • Anmeldebogen
  • alle Pässe der Familie
  • Aufenthaltstitel oder Fiktionsbescheinigungen
  • Schulbescheinigungen der Kinder
  • Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse der Wahl (Eine Vorsprache + Anmeldung im Vorfeld des Termins bei der Wunschkrankenkasse ist anzuraten.)
  • Kontoverbindung (Sollten noch kein Konto in Deutschland vorhanden sein, bittet das Jobcenter dringend um umgehende Beantragung bei einem Kreditinstitut der Wahl, da andernfalls eine Zahlung nicht sicherzustellen ist.)
  • Zeugnisse – falls vorhanden

Zudem sollte etwas Zeit eingeplant werden, da die Termine für eine größere Personenzahl geplant werden.

Da die Kontoeröffnung zwingende Voraussetzung für die Leistungszahlungen ab 01.06.22 ist, sei auf die erleichterten Bedingungen für ukrainische Flüchtlingen durch die BaFin verwiesen.

Für neu ankommende Flüchtlinge ist eine Anmeldung bei der Ausländerbehörde zur Registrierung weiterhin zwingend notwendig!

Die Beantragung von Leistungen nach dem SGBII kann dann mit den bereitgestellten Unterlagen zu den Gruppenterminen erfolgen oder an der Kundentheke des Jobcenters entgegengenommen werden.

Alle im Landkreis registrierten ukrainischen Flüchtlinge haben mittlerweile ein Schreiben der Ausländerbehörde des Landratsamtes erhalten, in denen ihnen unter anderem diese Informationen mitgeteilt wurden und dem auch der auszufüllende Antrag auf Leistungen beiliegt.