Einvernehmen des Ministeriums erteilt

25. Mai 2021 : Ab Mittwoch im Landkreis weitere Öffnungsschritte zum Beispiel in Sachen Außengastronomie, Sport, Übernachtungsangebote, Freibäder, musikalische oder kulturelle Proben von Laienensembles

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat einer Allgemeinverfügung und Bekanntmachung des Landkreises Straubing-Bogen zu weiteren Öffnungsschritten nach einer stabilen Inzidenz von unter 100 sein Einvernehmen erteilt. Die Allgemeinverfügung findet sich unter Politik & Verwaltung, Öffentliche Bekanntmachungen.

Damit werden im Landkreis Straubing-Bogen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und nach Maßgabe von Rahmenkonzepten in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellt und im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgemacht wurden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festgelegt sind, ab Mittwoch, 26. Mai, folgende weitere Öffnungen zugelassen:

·         die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung; sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest unter Aufsicht vor Ort oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich (bei Genesenen und vollständig Geimpften gemäß den Vorgaben ist kein Test notwendig);

·         die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis wie oben beschrieben; ferner die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis wie oben beschrieben – auch hier gilt: Genese und vollständig Geimpfte gemäß den Vorgaben benötigen keinen Test;

·         kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis wie oben beschrieben verfügen (nicht nötig für Genesene und vollständig Geimpfte gemäß den Vorgaben), ferner

·         kontaktfreier Sport in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung sowie, dass alle Kunden über einen Testnachweis wie oben  verfügen (nicht nötig für Genesene und vollständig Geimpfte gemäß den Vorgaben);

·         bis zu 250 Zuschauer bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen unter der Voraussetzung, dass Zuschauerinnen und Zuschauer über einen Testnachweis wie oben beschrieben verfügen (Genesene und vollständig Geimpfte gemäß den Vorgaben benötigen keinen Test);

·         Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken; zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis wie oben beschrieben verfügen (nicht nötig für Genesene und vollständig Geimpfte gemäß den Vorgaben);

·         der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen unter der Voraussetzung eines Testnachweises wie oben beschrieben für Kunden (kein Test nötig für Genesene und vollständig Geimpfte gemäß den Vorgaben);

·         musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist (Testpflicht siehe das von den Ministerien im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlichte Rahmenkonzept);

·         die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis wie oben beschrieben (nicht nötig für Genesene und vollständig Geimpfte gemäß Vorgaben) und nach vorheriger Terminbuchung.

Für den vollständigen Verordnungstext wird verwiesen auf BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2021, BayMBl. Nr. 351.

Weitere Informationen hierzu können auch auf den Internetseiten des Bayerischen Innenministeriums und des Bayerischen Gesundheitsministeriums abgerufen werden.

https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php

https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen