Wichtige Hinweise für Corona-Genesene und Geimpfte

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Das Gesundheitsamt Straubing-Bogen weist noch einmal auf die Regularien zum Nachweis von Corona-Genesenen und Geimpften hin. Diese Personen sind nach der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) sind von bestimmten Beschränkungen in Bezug auf das Coronavirus ausgenommen. Mittlerweile wurden dazu auch die Regularien durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bestätigt

Genesene Personen innerhalb von 6 Monaten nach Nachweis der Infektion und ab 28 Tagen nach der Infektion:

Zum Nachweis genügt das Ergebnis der Laboruntersuchung. Dieses ist beim durchführenden Arzt oder Testzentrum oder Labor erhältlich. Es kann ausschließlich ein PCR-Test anerkannt werden. Antikörpernachweise sind nicht ausreichend.

Hilfsweise kann auch die Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Anordnung der Isolation nach einem positiven PCR-Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt werden. Diese Bescheinigungen wurden den betroffenen Personen bereits per Einwurf-Einschreiben und teilweise zusätzlich per E-Mail zugesandt. Auch wurden die Laborbefunde, die durch die im Frühjahr 2020 vom Gesundheitsamt organisierte Teststrecke am Hagen erhoben wurden, den Betroffenen per Briefpost und teilweise auch per E-Mail zugesandt

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass gesonderte Bescheinigungen aufgrund der Arbeitsbelastung der Gesundheitsämter nur mit deutlicher zeitlicher Verzögerung und kostenpflichtig ausgestellt werden können. Hierzu benötigen wir eine ausdrückliche schriftliche Anforderung durch Sie.

Genesene Personen mit länger als sechs Monate zurückliegendem Nachweis der Infektion:

Genesene Personen, bei denen die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt, und die eine einzelne Impfdosis gegen COVID-19 erhalten haben, werden vollständig geimpften Personen gleichgestellt. Als Nachweis dient hier das Impfdokument in Verbindung mit dem obengenannten Nachweis über eine Infektion.

Geimpfte Personen:

Der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff kann ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung durch Vorlage eines Impfnachweises in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache auf Papier oder in einem elektronischen Dokument erfolgen. Hierbei wird es sich regelmäßig um den Impfpass (sog. Impfausweis) handeln, in welchem die Impfung gemäß § 22 IfSG dokumentiert wird. Sollte zum Zeitpunkt der Impfung kein Impfausweis vorhanden sein oder vorgelegt werden, so erfolgt die Dokumentation durch Ausstellung einer sog. Impfbescheinigung, welche dieselben Angaben enthält. Diese Impfbescheinigung ist ebenfalls zum Nachweis einer vollständigen Impfung geeignet.