Wohnungen für anerkannte Asylsuchende und Flüchtlinge gesucht

26. Oktober 2016 : Anerkannte Asylsuchende und Flüchtlinge benötigen dringend Wohnungen. Nachdem dieser Personenkreis den Anerkennungsbescheid erhalten hat, müssen sie baldmöglichst aus den staatlichen Unterkünften (Gemeinschaftsunterkünfte oder dezentrale Unterkünfte) ausziehen. Der Fachbereich Unterkünfte am Landratsamt Straubing-Bogen hilft zusammen mit den ehrenamtlichen Helferkreisen vor Ort bei der Wohnungsvermittlung und braucht dazu dringend Mietangebote.

Hier erhalten Sie Informationen zu den Rahmenbedingen für die Vermietung, außerdem stellen wir Ihnen ein Formblatt zur Einstellung Ihres Mietangebotes zur Verfügung. Das Angebot von Wohnungen in unseren Städten und Gemeinden ist ein wichtiger Baustein zur Integration von anerkannten Asylbewerbern und Flüchtlingen.
Helfen Sie durch Ihr Mietangebot mit, diese Integration zu ermöglichen.

Nachfolgende Ausführungen gelten nur im Gebiet des Landkreises Straubing-Bogen.

Bei Mietobjekten in der Stadt Straubing oder in einem anderen Landkreis kontaktieren Sie bitte die dortigen Träger.

Sollten Sie in Betracht ziehen Wohnraum an anerkannte Flüchtlinge zu vermieten, ist es wichtig, dass die möglichen Mieter vor Abschluss des Mietvertrages die Angemessenheit der Unterkunft vom Jobcenter prüfen lassen.

Die Angemessenheit ist abhängig von der Personenzahl, der Gesamtfläche, des Heizenergieträgers und der Region.

Um die Angemessenheit prüfen zu können, sind folgende Angaben erforderlich: Formular Mietangebote für Asylbewerber und Flüchtlinge

Zur Orientierung hier die im Landkreis Straubing-Bogen geltenden angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft:

Die Beträge in folgenden Tabellen beinhalten den Mietzins (Kaltmiete) einschließlich der Betriebskosten ohne die Kosten der Zentral-/Fernheizung und Warmwasser (= sog. Bruttokaltmiete) für die Zeit ab 01.03.2016:

Landkreis Straubing-Bogen (Mietobergrenzen nach § 12 WoGG); Mietenstufe 2 für Stadt Bogen bis 31.12.2015; ab 01.01.2016 Mietenstufe 1 für Stadt Bogen und Landkreis

Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder

Wohnungsgröße

Wohnort
(Stadt BOG oder "Rest" Landkreis SR- BOG)

Höchstbetrag incl. Betriebskosten
ohne Heizkosten

1

50 m²

Landkreis SR-BOG

292,00 € plus 10% Zuschlag = 321,20;

Ab 01.01.2016 312,00 plus 10% = 343,20

1

50 m²

Stadt Bogen

308,00 € plus 10% Zuschlag = 338,80

 Ab 01.01.2016 312,00 plus 10% = 343,20

2

65 m²

Landkreis SR-BOG

352,00 € plus 10% Zuschlag = 387,20;

Ab 01.01.2016 378,00 plus 10% = 415,80

2

65 m²

Stadt Bogen

380,00 € plus 10% Zuschlag = 418,00;

Ab 01.01.2016 378,00 plus 10% = 415,80

3

75 m²

Landkreis SR-BOG

424,00 € plus 10% Zuschlag = 466,40

Ab 01.01.2016 450,00 plus 10% = 495,00

3

75 m²

Stadt Bogen

451,00 € plus 10% Zuschlag = 496,10,

Ab 01.01.2016 450,00 plus  10% = 495,00

4

90 m²

Landkreis SR-BOG

490,00 € plus 10% Zuschlag = 539,00,

Ab 01.01.2016 525,00 plus 10% = 577,50

4

90 m²

Stadt Bogen

523,00 € plus 10% Zuschlag = 575,30;

Ab 01.01.2016 525,00  plus 10% = 577,50

5

105 m²

Landkreis SR-BOG

561,00 € plus 10% Zuschlag = 617,10;

Ab 01.01.2016 600,00 plus 10% = 660,00

5

105 m²

Stadt Bogen

600,00 € plus 10% Zuschlag = 660,00; Ab 01.01.2016 600,00 plus 10% = 660,00

Mehrbetrag
jedes weitere Haushaltsmitglied

15 m²

Landkreis SR-BOG

66,00 €; ab 01.01.2016 71,00

Mehrbetrag
jedes weitere Haushaltsmitglied

15 m²

Stadt Bogen

72,00 €; ab 01.01.2016 71,00

 

Orientierungswerte: Kaltmiete 5,20 Euro bis 75 m² Wohnfläche (ab. 1.7.2014); alle anderen 4,70 Euro m²; Betriebskosten 1,43 Euro/m².

Rollstuhlbenutzer + 15 m² (Wohnraumförderungsbestimmungen Bayern)

Heizkosten werden individuell geregelt:

  • Die bei Holzheizung (Holzzentral-bzw. Holzeinzelofenheizung) anfallenden  Heizkosten werden nach Bedarf anerkannt / bewilligt.
  • Stromheizung:
    Weil dem bundesweiten Heizspiegel keine Vergleichswerte für eine elektrische Heizung zu entnehmen sind, wird in analoger Anwendung des Urteiles des BSG vom 12.06.2013, B 14 AS 60/12 R- ab 01.01.2015 auf den ungünstigsten (100-250 m²) Heizkostenverbrauch einer Fernwärmeheizung als Richtwert zurückgegriffen.
  • Bitte bedenken Sie, dass durch eine zu große Wohnung auch weitere, höhere Kosten (Heizkosten) anfallen, die ebenfalls unangemessen sein können und langfristig ggf. nur eingeschränkt übernommen werden können.

Beachten Sie bitte auch: Kautionen werden grundsätzlich in Form eines Darlehens übernommen