Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelbereich nach § § 42 und 43 Infektionsschutzgesetz

Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind notwendig für Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln (z.B. in Bäckereien, Metzgereien in der Gastronomie usw.) in Berührung kommen.

Erstbelehrungen dürfen nur vom Gesundheitsamt oder von einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt werden. Im Landkreis Straubing-Bogen und der Stadt Straubing ist die überwiegende Anzahl der niedergelassenen Allgemeinärzte und Internisten damit beauftragt.

 

Am Gesundheitsamt werden Belehrungen an regelmäßigen Terminen abgehalten.

Telefonische oder persönliche Terminvereinbarung ist notwendig.

 

  • Personalausweis oder
  • Reisepass
  • Sammelbelehrung 14,00 €.
  • Einzelbelehrung 28,00 €.

 

Ansprechpartner

Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails Name Telefon Telefax Handy Zimmer
E. Fischmann
09421/973-360 411 346
E. Fischmann
Zimmer: 346
Telefon: 09421/973-360
Fax: 411
Funktionen dieser Person
Andrea Sell
09421/973-357 411 338
Andrea Sell
Zimmer: 338
Telefon: 09421/973-357
Fax: 411

Landratsamt Straubing-Bogen

AdresseLandratsamt Straubing-Bogen
Leutnerstr. 15
94315   Straubing
Kontakt
Telefon: 09421/973-0
Fax: 09421/973-230
Öffnungszeiten

Mo. bis Fr. 07.45 - 12.00 Uhr Montag 13.00 - 16.00 Uhr Dienstag 13.00 - 16.00 Uhr, nur Zulassungsstelle und Führerscheinwesen Donnerstag 13.00 - 17.00 Uhr