Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelbereich nach § § 42 und 43 Infektionsschutzgesetz

Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind notwendig für Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln (z.B. in Bäckereien, Metzgereien in der Gastronomie usw.) in Berührung kommen.

Erstbelehrungen dürfen nur vom Gesundheitsamt oder von einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt werden. Im Landkreis Straubing-Bogen und der Stadt Straubing ist die überwiegende Anzahl der niedergelassenen Allgemeinärzte und Internisten damit beauftragt.

Am Gesundheitsamt werden Belehrungen an regelmäßigen Terminen abgehalten.

Telefonische, digitale oder persönliche Terminvereinbarung ist notwendig.

 

Sicherer Umgang mit Lebensmitteln
Leitfaden für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen


Warum müssen beim Umgang mit Lebensmitteln besondere Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden? Hygienefehler beim Umgang mit Lebensmitteln führen immer wieder zu schwerwiegenden Erkrankungen, die besonders bei Kleinkindern und älteren Menschen lebensbedrohlich werden können. Von solchen Lebensmittelinfektionen kann gerade bei Vereins- und Straßenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen schnell ein größerer Personenkreis betroffen sein.

Der vorliegende Leitfaden gibt eine Orientierungshilfe, sich in diesem sensiblen Bereich richtig zu verhalten, damit gemeinschaftliches Essen und Trinken ungetrübt genossen werden können.

Der Leitfaden wurde in folgenden Sprachen aufgelegt (Stand: 06-2023)

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https://www.stmuv.bayern.de/themen/lebensmittel/allg_lebensmittel/hygiene/leitfaden.htm 

  • Personalausweis oder
  • Reisepass
  • Sammelbelehrung 14,00 €.
  • Einzelbelehrung 28,00 €.

 

Ansprechpartner

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E. Fischmann
09421/973-360 411 346
E. Fischmann
Zimmer: 346
Telefon: 09421/973-360
Fax: 411
Funktionen dieser Person

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