Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelbereich nach § § 42 und 43 Infektionsschutzgesetz
Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind notwendig für Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln (z.B. in Bäckereien, Metzgereien in der Gastronomie usw.) in Berührung kommen.
Erstbelehrungen dürfen nur vom Gesundheitsamt oder von einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt werden. Im Landkreis Straubing-Bogen und der Stadt Straubing ist die überwiegende Anzahl der niedergelassenen Allgemeinärzte und Internisten damit beauftragt.
Am Gesundheitsamt werden Belehrungen an regelmäßigen Terminen abgehalten.
Telefonische oder persönliche Terminvereinbarung ist notwendig.
- Personalausweis oder
- Reisepass
- Sammelbelehrung 14,00 €.
- Einzelbelehrung 28,00 €.
Ansprechpartner
Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails | Name | Telefon | Telefax | Handy | Zimmer | |
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E.
Fischmann
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09421/973-360 | 411 | 346 | gesundheitsamt@landkreis-straubing-bogen.de | ||
Funktionen dieser Person
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie:
Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelbereich nach § § 42 und 43 Infektionsschutzgesetz
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Andrea
Sell
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09421/973-357 | 411 | 338 | sell.andrea@landkreis-straubing-bogen.de | ||
Funktionen dieser Person
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Landratsamt Straubing-Bogen
Mo. bis Fr. 07.45 - 12.00 Uhr Montag 13.00 - 16.00 Uhr Dienstag 13.00 - 16.00 Uhr, nur Zulassungsstelle und Führerscheinwesen Donnerstag 13.00 - 17.00 Uhr